Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die M4TV GmbH
a) als Fernsehveranstalterin die Bestimmung des § 10 Abs. 8 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat, und
b) als Multiplex-Betreiberin die Bestimmung des § 25 Abs. 7 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Übertragung von 100 % der Anteile ihrer Alleingesellschafterin der Regulierungsbehörde nicht im Vorhinein angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA