Die KommAustria hat den Antrag von A vom 12.03.2022 auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 iVm § 34 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 1 TKG 2021 unter Nutzung der Übertragungskapazität „KNITTELFELD 107,9 MHz“ gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA