Die KommAustria hat auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich
a. bei dem YouTube-Kanal „Kontrast AT“ (https://www.youtube.com/channel/UCs0fQy5jeWGLTeTLpZ1CtSw/videos) und
b. dem Videobereich der Facebook-Seite „kontrast.at“ (https://de-de.facebook.com/pg/kontrast.at/videos/?ref=page_internal)
um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Auf Antrag des Parlamentsklubs der Sozialdemokratischen Partei Österreichs wurde gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem unter der Internetadresse https://kontrast.at/thema/video/ abrufbaren Videoangebot um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA