Der Antrag der T-ROCK GmbH, eingetragen im Handelsregister B München, HRB 214508, vom 17.10.2014 auf Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes unter Nutzung der Übertragungskapazität „INNSBRUCK – 103,80 Mhz“ zur Veranstaltung von Hörfunk wird gemäß § 3 Abs. 1 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF