Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.04.2016, GZ W120 2106244-1/3E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 18.10.2016, Ra 2016/03/0066, als unbegründet abgewiesen.
Anmerkung: Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G