Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Ennstaler Lokalradio GmbH, als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ den mit Bescheid der KommAustria vom 27.09.2010, KOA 1.525/10-014, erteilten Auftrag verletzt hat, indem der gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Ennstaler Lokalradio GmbH ausgestrahlten Programms nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA