• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    04.05.2011
  • Partei(en)
    Ennstaler Lokalradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.525/11-007

Rechtsverletzung der Ennstaler Lokalradio GmbH

Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass die Ennstaler Lokalradio GmbH, als Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „Oberes Ennstal“ den mit Bescheid der KommAustria vom 27.09.2010, KOA 1.525/10-014, erteilten Auftrag verletzt hat, indem der gemäß § 26 Abs. 2 PrR-G auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Ennstaler Lokalradio GmbH ausgestrahlten Programms nicht rechtzeitig nachgekommen wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen