Der DORF TV GmbH wurde gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 AMD-G die Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „DORF TV“ über die der COLESNICOV TV, Film, Medienproduktion KG mit Bescheid der KommAustria vom 14.05.2012, KOA 4.230/12-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 19.07.2016, KOA 4.230/16-003, zugeordnete terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C Strudengau“) für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA