Gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G, wird festgestellt, dass die Linz Land Fernsehen Medien GmbH als Veranstalterin des über Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramms „Linz Land TV“
1.) die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G jeweils dadurch verletzt hat, dass sie am 12.06.2011
a) gegen 18:23 und 18:39 Uhr die in diesem Zeitraum ausgestrahlte Werbung nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom vorangehenden bzw. nachfolgenden Programm getrennt hat, sowie
b) den Werbeblock gegen 18:49 Uhr am Ende nicht eindeutig durch optische oder akustische Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt hat.
2.) die Bestimmung des § 45 Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Zeitraum von 18:00 bis 18:53 Uhr Werbung im Ausmaß von insgesamt 19 Minuten ausgestrahlt und dadurch die höchstzulässige Werbedauer von 20 vH innerhalb eines Einstundenzeitraums überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA