• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    28.09.2015
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk, A
  • GZ
    KOA 12.014/15-014

Abweisung der Beschwerde wegen behaupteter Verletzungen des ORF-G

Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 5 Z 1 und § 10 Abs. 5 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 04.07.2017, GZ W157 2117445-1/3E, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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