Die KommAustria hat der MEDIA BROADCAST GmbH gemäß § 25a Privatfernsehgesetz (PrTV-G) die Zulassung zum Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk ("MUX D") erteilt. Der Antrag der Mobile TV Infrastruktur GmbH wurde im Zuge des Auswahlverfahrens abgewiesen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 31.03.2008, GZ 611.195/0004-BKS/2008, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen. Die Zulassung ist damit rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF