Der Bohmann Druck- und Verlag-Gesellschaft m.b.H. & Co. KG wurde gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienstegesetz zur Erprobung digitaler Übertragungstechniken und programmlicher Entwicklungen (Pilotversuche) für die Dauer vom 26.10.2011 bis zum 26.10.2012 die Bewilligung zur digitalen Verbreitung des Programms „SCHAU TV“ über die der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG (ORS) mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, zugeordneten terrestrischen Multiplex-Plattform („MUX B“) im Raum Wien erteilt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA