Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt, dass die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH die Bestimmung des § 37 Z 4 PrTV-G dadurch verletzt hat, indem sie durch Ausstrahlung einer Teleshoppingsendung mit dem Berater Walter von Berg den Eindruck erweckt hat, dass eine telefonische Beratung und Behandlung mithilfe von „Engelenergien“ eine schulmedizinische Behandlung durch einen ausgebildeten Arzt ersetzen kann, und damit Verhaltensweisen gefördert hat, die die Gesundheit gefährden.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 19.05.2008, GZ 611.192/0001-BKS/2008, die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellung ist damit rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA