• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.08.2018
  • Unterkategorie
    Abschöpfung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 3.500/18-048

Abschöpfung nach § 38b ORF-G

Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Jahr 2013 im Fernsehprogramm ORFeins gegen die Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 5 und 6 sowie § 17 Abs. 1 und 5 ORF-G verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 20.927,11,- erlangt hat. Dieser wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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