Über Antrag der Liwest Kabelmedien GmbH wird gemäß § 20 Abs. 1 AMD-G iVm § 4b Abs. 2 ORF-G iVm § 56 AVG festgestellt, dass die Liwest Kabelmedien GmbH zur Weiterverbreitung des Sport-Spartenprogramms ORF SPORT+ des Österreichischen Rundfunks in ihrem analogen Basispaket verpflichtet ist und der Verpflichtung zur Weiterverbreitung gemäß § 20 Abs. 1 AMD-G mit der digital unverschlüsselten Einspeisung des Sport-Spartenprogramms ORF SPORT+ in ihr Kabelnetz nicht entsprochen wird.
Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des BKS vom 05.11.2012, GZ 611.191/0004-BKS/2012, bestätigt.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA