• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.06.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    A
  • GZ
    KOA 1.960/16-259

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2015

A hat als Geschäftsführer der rabemedia GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in der Hohe-Munde-Straße 61, 6100 Seefeld in Tirol, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms „STV – Seefeld-TV“ und seines Abrufdienstes unter www.seefeld-tv.at vorzunehmen.

Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen