Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und 5 TKG 2003 die mit dem Bescheid der KommAustria vom 24.06.2014, KOA 1.473/14-010, der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage LEOBEN 2, Standort Galgenberg, Frequenz 102,6 MHz, nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes geändert.
Der Becheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G