• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.03.2017
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 12.033/17-001

Abweisung einer Beschwerde gegen den ORF

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis W249 2156698-1/13E vom 04.12.2020 als unbegründet abgewiesen.

Der VwGH hat mit Beschluss vom 16.02.2021, Ra 2021/03/0012-3, die ao Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2020,W249 2156698-1/13E, mit dem dieses die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid der KommAustria als unbegründet abgewiesen, zurückgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen