Die KommAustria hat aufgrund der Anzeige der Lokalradio Innsbruck GmbH gemäß § 22 Abs. 5 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass nach Abtretung von 27,57 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, von 26,98 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH, von 23,29 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH sowie von 13,69 % der sich im Eigentum von Alfons Döser befindlichen Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, somit insgesamt 91,53 % der Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, an die funkhaus.io gmbh, weiterhin den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 sowie der §§ 7 bis 9 PrR-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF