• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.04.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    MMag. Elisabeth Keplinger-Radler
  • GZ
    KOA 2.250/15-007

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass MMag. Elisabeth Keplinger-Radler als Veranstalterin des über den Satelliten ASTRA digital 19,2° Ost, Polarisation: horizontal, Transponder: 115, Frequenz: 12,662 GHz, verbreiteten Programms „Mühlviertel TV“ am 06.01.2015 im Rahmen der von ca. 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung
a.) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die von „Regionalmanagement OÖ“ gesponserte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat; und
b.) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen des ab ca. 18:17 Uhr gesendeten Beitrages über das „Nahversorgungszentrum Windhaag bei Freistadt“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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