Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass MMag. Elisabeth Keplinger-Radler als Veranstalterin des über den Satelliten ASTRA digital 19,2° Ost, Polarisation: horizontal, Transponder: 115, Frequenz: 12,662 GHz, verbreiteten Programms „Mühlviertel TV“ am 06.01.2015 im Rahmen der von ca. 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung
a.) die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die von „Regionalmanagement OÖ“ gesponserte Sendung nicht an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat; und
b.) die Bestimmung des § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie im Rahmen des ab ca. 18:17 Uhr gesendeten Beitrages über das „Nahversorgungszentrum Windhaag bei Freistadt“ verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF