Über Antrag der Radio Grün Weiß GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 02.08.2016, KOA 1.471/16-008, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BRUCK MUR 1 (Mugel) 106,6 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortverlegung sowie Diagrammänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird. Der Name der Übertragungskapazität lautet infolge dessen nunmehr „BRUCK MUR 3 (Mugel) 106,6 MHz“.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA