Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde Pirka Orts- und Infrastrukturentwicklungs-KG und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass die Gemeinde Pirka Orts- und Infrastrukturentwicklungs-Kommanditgesellschaft in 8054 Seiersberg-Pirka, Hauptstraße 39, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 28.04.2017 bis 26.05.2017, Bekanntgaben gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA