Auf Antrag der Radio Eins Privatradio GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der KommAustria vom 19.12.2016, KOA 1.021/16-001, zuletzt geändert mit Bescheid vom 24.07.2018, KOA 1.021/18-028, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „HOLLABRUNN 2 (EVN Umspannwerk) 104,7 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Standortänderung nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) bewilligt wird.
Der Name der Übertragungskapazität lautet nunmehr „HOLLABRUNN 2 (Haberg) 104,7 MHz“ und wird im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), welches einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet, näher umschrieben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G