Die KommAustria hat auf Grund der Anzeige der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass in dem von DVB-T auf DVB-T2 umgestellten Gebiet „Raum Kärnten“ (laut Bescheid der KommAustria vom 08.10.2014, KOA 4.200/14-026) durch die unverschlüsselte Ausstrahlung über „MUX A“ des vom Österreichischen Rundfunk veranstalteten Programms „ORF 2 Tirol HD“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Weiters wird das mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, genehmigte Programmbouquet für „MUX A“ gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass in dem von DVB-T auf DVB-T2 umgestellten Gebiet „Raum Kärnten“ (laut Bescheid der KommAustria vom 08.10.2014, KOA 4.200/14-026) nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
· ORF eins (Österreichischer Rundfunk)
· ORF 2 (Österreichischer Rundfunk; in jeweils zwei Regionalausprägungen)
· ORF 2 Tirol HD (Österreichischer Rundfunk; in jeweils zwei Regionalausprägungen)
Die Auflage 4.2.2. des Zulassungsbescheides vom 23.02.2006, KOA 4.200/06-002, wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 9 AMD-G wie folgt ergänzt:
ORF 2 HD: Video H264 HD
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA