• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    02.04.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.021/14-001

Feststellung von Verletzungen des Objektivitätsgebots durch den Österreichischen Rundfunk

Die KommAustria hat der Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk

a) die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des am 11.09.2013 im Programm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 um 22:00 Uhr ausgestrahlten Berichts über Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Delikts des „Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs“ zugunsten Kasachstans einen Ausschnitt eines Interviews mit Rakhat Aliyev sendete, in welchem dieser behauptete, der Beschwerdeführer sei seit 1992 mit dem kasachischen Präsidenten Nasarbajew, der dem Bericht zufolge „als Despot gilt“, befreundet, ohne dass dem Beschwerdeführer ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern.

b) die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen des am 26.09.2013 im Programm ORF 2 in der Sendung ZIB 2 um 22:00 Uhr ausgestrahlten Beitrags über einen vom Beschwerdeführer erteilten Observationsauftrag in der Anmoderation berichtet hat, der Beschwerdeführer habe nunmehr zugegeben, dass er das Bundeskriminalamt beschatten habe lassen und eine Interviewpassage, in welcher der Beschwerdeführer bestätigte, dass er habe Mordverdächtige beschatten habe lassen, so im Bericht platzierte, dass beim Durchschnittszuschauer der unzutreffende Eindruck entstehen musste, der Beschwerdeführer habe zugegeben, nicht die Beschattung der Mordverdächtigen, sondern von Beamten des Bundeskriminalamts veranlasst zu haben.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 03.06.2015, W194 2008407-1/16E ua., der Beschwerde des A gegen den Bescheid der KomMAustria stattgegeben und den Spruch wie folgt abgeändert:

"Der auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G gestützten Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF im Rahmen der Ausstrahlung

a) eines Beitrages samt Anmoderation über Ermittlungen gegen den Erstbeschwerdeführer wegen des Delikts des „Geheimen Nachrichtendiensts zum Nachteil Österreichs" zugunsten Kasachstans in der am 11.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 2; sowie

b) eines Beitrages samt Anmoderation über einen vom Erstbeschwerdeführer in der „Causa Aiiyev" erteilten Observationsauftrag in der am 26.09.2013 um 22:00 Uhr im Programm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ZIB 2

jeweils die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt hat."

Die Beschwerden des ORF und seines Generaldirektors wurden in diesem Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen