• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    12.03.2018
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk#PULS 4 TV GmbH & Co KG#ProSieben Austria GmbH#SAT.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft mbH#Red Bull Media House GmbH#Sky Österreich Fernsehen GmbH#schau Media Wien GesmbH#IP Österreich GmbH
  • GZ
    KOA 3.500/18-010

Beschwerde zu den Sendungen Lotto 6 aus 45 (mit Joker) vom 02.10.2016 auf ORF 2, Bingo vom 01.10.2016 auf ORF 2 und Brieflos-Show vom 02.10.2016 auf ORF 2

Der Beschwerde der Puls 4 TV GmbH & Co KG, der ProSieben Austria GmbH, der Sat.1 Privatrundfunk und Programmgesellschaft m.b.H., der Red Bull Media House GmbH, der Sky Österreich Fernsehen GmbH, der Schau media Wien GesmbH und der IP Österreich GmbH gegen den ORF wegen behaupteter Verletzung des ORF-G durch die Ausstrahlung bzw. die anschließende 7-tägige Bereitstellung auf TVThek.ORF.at der Sendungen Lotto 6 aus 45 (mit Joker) vom 02.10.2016, Money Maker vom 28.08.2016, Bingo vom 01.10.2016 und Brieflos-Show vom 02.10.2016, wird gemäß § 35, § 36 Abs. 1 Z 1 lit. c und § 37 Abs. 1 ORF-G teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt,

dass in den Sendungen Lotto 6 aus 45 (mit Joker) vom 02.10.2016 in ORF 2, Bingo vom 01.10.2016 in ORF 2 und Brieflos-Show vom 02.10.2016 in ORF 2 Produktplatzierungen der „Österreichische Lotterien GmbH“ enthalten waren und in diesen Sendungen jeweils unmittelbar zum Erwerb von Losen bzw. Teilnahmescheinen aufgefordert wurde, die eine Teilnahme an Spielen der „Österreichische Lotterien GmbH“ ermöglichen, wodurch § 16 Abs. 5 Z 2 iVm § 1a Z 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 112/2015 verletzt wurde, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen;

dass die Sendung Money Maker vom 28.08.2016 in ORF 2, mehrfach Äußerungen enthielt, die mit dem Ziel gesendet wurden, den Absatz von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen der „Österreichische Lotterien GmbH“, namentlich der Rubbellose, zu fördern, wobei diese Werbung nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 1 ORF-G iVm § 1a Z 8 lit. a ORF-G verletzt wurde und nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel vom vorangehenden Programm getrennt war, wodurch § 14 Abs. 1 Satz 1 ORF-G iVm § 1a Z 8 lit. a ORF-G verletzt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der o.g. Sendungen gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 und 3 sowie § 17 Abs. 6 ORF-G, sowie hinsichtlich der Sendung Money Maker vom 28.08.2016 in ORF 2 gemäß § 14 Abs. 10, § 16 Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie § 17 Abs. 6 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Das BVwG hat über die gegen den Bescheid der KommAustria vom12.03.2018, KOA 3.500/18-010, erhobenen Beschwerden mit Erkenntnis vom 21.11.2022, W194 2192143-1/22E, W194 2192262-1/19E, W194 2192263-1/19E, W194 2192264-1/19E, W194 2192265-1/19E, W194 2192269-1/19E, W194 2192270-1/19E, W194 2192272-1/19E, erkannt, dass die erhobene Beschwerde der vom VÖP - Verband Österreichischer Privatsender vertetenen Gesellschaften als unbegründet abgewiesen wird. Die Revision gegen diesen Spruchpunkt wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

Weiters hat das BVwG die Beschwerde des ORF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Spruchpunkt 1. b. v. des angefochtenen Bescheides die Gesetzesbestimmung § 14 Abs. 1 Satz 1 ORF-G durch § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G ersetzt wird. Die Revision gegen diesen Spruchpunkt wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Gegen das Erkenntnis des BVwG wurden Revisionen an den VwGH erhoben.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Weitere Entscheidungen