1. Der Radio SOL KG (FN 159410 b beim LG Wiener Neustadt), wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003 für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis zum 31.01.2017 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.
Aufgrund der zugeordneten und in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität „BAD VOESLAU (Harzberg) 95,5 MHz“ umfasst das Versorgungsgebiet im Wesentlichen die Gemeinden Hirtenberg und Leobersdorf, wesentliche Teile von Bad Vöslau, Kottingbrunn und Soos, Teile von Baden, Berndorf, Hernstein, Matzendorf-Hölles, Sollenau, Schönau a.d.Triesting, Enzesfeld-Lindabrunn und Günselsdorf, soweit diese Orte durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden können. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Das in Kooperation mit der Polytechnischen Schule Baden und der HTL Wiener Neustadt gestaltete Programm beinhaltet ein eigengestaltetes 24-Stunden-Programm mit einem Musikformat abseits der klassischen Hitparaden, dessen Schwerpunkt auf Soul, Oldies und Latin Music liegen soll und ein freundliches Erscheinungsbild aufweist. Ein Mantelprogramm wird nicht übernommen. Der Wortanteil beträgt rund 10 % Prozent des Programms, wobei vor allem lokale Berichterstattung über die Schule und Menschen der Polytechnischen Schule Baden inklusive Ausbildungs- und Veranstaltungs-Angebot, lokale Tipps und Events aus der Region, Berichterstattung aus der Nachbarschaft bzw. dem Ort, sozial, ökologisch orientierte Beiträge der Mitglieder-Medienplattform Planet SOL, kinder- und familiengerecht gestaltete Themen, werte- und lösungsorientierte Themenaufbereitung des Weltgeschehens sowie Beiträge und Meldungen über Vorbilder gesendet werden.
2. Der Radio SOL KG wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 und 5 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
3. Gemäß § 78 AVG in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 hat die Radio SOL KG die für die Erteilung der Genehmigung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: „KOA 1.102/16-001“, einzuzahlen.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA