Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), wird gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die Übertragungskapazität „ST VEIT (Bahnhof) 99,7 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Kärnten“ für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G