Dem Österreichischen Rundfunk (ORF), wird gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 11 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 ORF-G die Übertragungskapazität „ST VEIT (Bahnhof) 99,7 MHz“ zur Gewährleistung der Versorgung mit dem bundeslandweit verbreiteten ORF-Hörfunkprogramm „Radio Kärnten“ für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheids zugeordnet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA