Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Puls 4 TV GmbH & Co KG als Veranstalterin des über Satellit verbreiteten Fernsehprogramms "PULS 4" am 28.09.2012 die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und 2 AMD-G dadurch verletzt hat, das sie um ca. 18.29 Uhr und um ca. 19.21 Uhr gleichzeitig redaktionelle und werbliche Inhalte in einem geteilten Bildschirm ausgestrahlt hat, wobei der Schriftzug "Werbung" im redaktionellen Teil des Bildschirms eingeblendet wurde und dadurch die ausgestrahlten Werbespots nicht eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sowie nicht leicht als solche erkennbar und somit vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar waren.
Der Bundeskommunikationssenat hat den Bescheid der KommAustria mit Entscheidung vom 23.07.2013 (GZ 611.001/0001-BKS/2013) aufgehoben.
Beschwerde gegen den ORF
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Marktdefinition und Marktanalyse gemäß § 87 Abs. 2 sowie §§ 87 Abs. 1 iVm 89 Abs. 1 TKG 2021 über den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 53 DSA