Der Ausbau von 5G ist von hoher Bedeutung für Städte und Gemeinden und stellt deren Vertreterinnen und Vertreter vor vielfältige Fragen. Wann wird 5G in der eigenen Gemeinde ausgebaut? Wo werden Sender errichtet? Welches Mitspracherecht haben Gemeinden beim Ausbau von 5G? Wie wird die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sichergestellt? Diese und viele andere Fragestellungen werden beim Ausbau von 5G seitens der Bevölkerung aufgeworfen. Die RTR unterstützt bei der Beantwortung dieser Fragen gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) sowie dem dort angesiedelten Wissenschaftlichen Beirat Funk (WBF). Nachstehende FAQs adressieren die besonders häufig an die Behörden herangetragenen Fragestellungen und sollen im Laufe der Zeit um neu auftretende Aspekte ergänzt werden.
Vertreterinnen und Vertreter von Städten und Gemeinden sind eingeladen sich mit konkreten Fragen unter der E-Mail-Adresse 5g-gemeindeservice@rtr.at an die RTR zu wenden. Wir beantworten Ihre Fragen oder stellen den Kontakt zu den geeigneten Expertinnen und Experten her.
Funk bezeichnet eine Methode, Signale aller Art mit Hilfe modulierter elektromagnetischer Wellen drahtlos zu übertragen. Funktechnik wird seit über 100 Jahren in einer großen Anzahl von Anwendungen eingesetzt, z.B. Rundfunk für Radio und Fernsehen, Mobilfunk, Richtfunk, Amateurfunk, CB-Funk, Funkfernsteuerungen, Satellitenkommunikation, Funknavigation oder Telemetrie.
Mobilfunknetze bestehen aus dem Kernnetz (Core Network) und dem Zugangsnetz (Radio Access Network; RAN). Während das Festnetz komplett leitungsgebunden ist und der Endkunde bspw. über die Teilnehmeranschlussleitung im Telefonnetz (Telefonleitung) oder im Kabel-TV-Netz angebunden ist, verwendet man im Mobilfunk auf der Strecke zwischen Mobilfunk-Basisstation und mobilem Endgerät drahtlose Technologie (Funk; siehe Frage 1.1) und ermöglicht damit die Mobilität der Teilnehmer.
Mobilfunk arbeitet mit relativ geringen Sendeleistungen, was dazu führt, dass das Endgerät (Smartphone) nicht allzu weit vom nächstgelegenen Mobilfunksender entfernt sein darf, um eine gute Verbindung zu haben. In der Regel sind das wenige 100 Meter im verbauten Gebiet. In der Fläche kann die Reichweite einer Sendeanlage aber durchaus einige Kilometer betragen (wenn keine Erhebungen oder hohe Bäume dazwischen sind). Um durchgängige Mobilität sicherzustellen, müssen die Mobilfunkanbieter mit ihrer Netzplanung dafür sorgen, dass ein entsprechend gut ausgebautes Netz verfügbar ist.
Ein Mobilfunknetz kann flächendeckende Verfügbarkeit und hohe Qualität bereit-stellen, weil es auf einer ausgeklügelten technischen Struktur aufsetzt. Im Anschlussnetzbereich, dem Radio Access Network (RAN), handelt es sich um nebeneinanderliegende vernetzte Funkzellen. Solche Funkzellen versorgen ein gewisses Gebiet im Einzugsbereich einer fest installierten Mobilfunksendeanlage. Je nach Nachfragesituation ist das Versorgungsgebiet einer Zelle einmal kleiner, einmal größer. An Standorten mit hoher Nachfrage, wie etwa im dichtverbauten Stadtgebiet, sind die Zellen kleiner (wenige hundert Meter), an Orten mit geringer Nachfrage, wie etwa im ländlichen Raum, sind die Zellen deutlich größer (mehrere Kilometer).), allerdings ist das meistens auch mit erhöhten Sendestandorten (bspw. auf einem Hügel, einem Mast oder einem hohen Gebäude) verbunden. Wo technisch möglich werden die Masten zwischen den Betreibern geteilt oder werden auch bestehende Masten dazu verwendet. Kleinstsendeanlagen oder "small cells" versorgen noch kleinere Bereiche (mehrere zehn Meter) und werden vorrangig etwa auf Bahnhöfen oder in Einkaufszentren eingesetzt.
5G steht für die 5. Generation des Mobilfunks und ist zunächst einmal nichts anderes als die neueste Variante des Mobilfunks, also der Nachfolger von 4G.
Dementsprechend verfügt 5G zum einen über einige Verbesserungen gegenüber 4G, zum anderen wurde der neue Standard um Funktionalitäten erweitert, die neue Anwendungen möglich machen sollen. Bei der Entwicklung von 5G hat man vor allem folgende drei Schwerpunkte gesetzt:
Telekommunikation und Internet sind in den letzten Jahrzehnten zur Stütze der heutigen Wissensgesellschaft und zu unserem ständigen Begleiter geworden. Die Politik hat diese Entwicklung erkannt und Maßnahmen gesetzt, um für die gesamte Bevölkerung – egal ob jung oder alt, ob Stadt oder Land, ob hoher oder niedriger Bildungsstand, etc – einen Zugang zu den neuen Möglichkeiten zu gewährleisten und einen „digital divide“ zu vermeiden. Auf die Frage, ob wir wirklich überall Mobilfunk benötigen, ob wir wirklich in jeder Lebenslage „always-on“ sein wollen, gibt es vermutlich keine einfache Antwort. Dennoch haben wir uns natürlich längst an die Annehmlichkeiten der permanenten Konnektivität gewöhnt. Erinnern wir uns doch an die Tage zurück, als man nach einem Verkehrsunfall auf ein zufällig vorbeifahrendes Auto warten und dieses anhalten musste, um hoffentlich Hilfe zu bekommen. Heute greifen wir einfach zum Mobiltelefon. So ist es auch mit vielen anderen digitalen und vor allem mobilen Diensten, die alltäglich geworden sind und die wir schon lange nicht mehr missen möchten. Hierbei ist insbesondere die Mobilität als wesentlicher Faktor für die Arbeitswelt heutigen Zuschnitts zu nennen. Mehr und mehr Beschäftigte nutzen die Möglichkeiten moderner Kommunikationstechnologien und hierbei spielt gerade die mobile Kommunikation eine wesentliche Rolle. Auch im Hinblick auf eine zeitnahe Erreichung der globalen Klimaziele kommt dem vermehrten Einsatz fester und mobiler Telekommunikationsdienste eine zentrale Rolle zu.
Glasfaserleitungen (auch Lichtwellenleiter genannt) haben in vielen Bereichen der Telekommunikationsnetze die früher verwendeten Kupfer- oder Koaxialleitungen abgelöst. Enorm hohe Datenraten, geringes Gewicht und mittlerweile vergleichsweise niedrige Kosten haben dies begünstigt. Lediglich auf dem letzten Stück zum Endkunden, im sog. Anschlussnetzbereich, hat Österreich Aufholbedarf. Zum einen muss hier jedes Gebäude neu mit Glasfaser erschlossen werden, was mit hohen Baukosten (Grabungsarbeiten, Inhouse-Verkabelung) verbunden ist; zum anderen hat Österreich im Vergleich zu vielen anderen Ländern eine sehr gute und breitflächige Mobilfunkversorgung, was dazu führt, dass zahlreiche Endnutzer mobile Breitbandprodukte verwenden.
Neben dieser faktischen Problematik einer vielfach noch nicht vorhandenen FTTH-Infrastruktur (Fibre-to-the-home; FTTH) bringt Glasfaser den Nachteil jeder leitungsgebundenen Infrastruktur mit sich: Man kann die Technologie nur dort nutzen, wo ein Anschluss verfügbar ist. Dem gegenüber haben mobile Lösungen – zu denen auch 5G zählt – eben den Vorteil, dass eine mobile Nutzung – im Gehen oder Fahren – problemlos möglich ist und damit eine Vielzahl an Anwendungen möglich wird, die mit einem leitungsgebundenen Anschluss wie bei FTTH nicht in diesem Ausmaß möglich wäre.
Festzuhalten ist aber auch, dass 5G sein Potential nur dann voll entwickeln kann, wenn die 5G Senderstandorte mit Glasfaser angebunden sind. Insofern handelt es sich bei Glasfaser und 5G nicht um ein „Entweder-oder“, sondern vielmehr um ein „Sowohl-als-auch“.
Im Kern bedeutet die Einführung von 5G generell eine Modernisierung der Breitbandinfrastruktur in Österreich. Die Verfügbarkeit von fester und mobiler Breitbandinfrastruktur ist ein wesentlicher Standortfaktor in modernen Wissensgesellschaften. Gemeinsam mit bspw. Verkehrsanbindung, baulicher Infrastruktur, Steuern, Umweltbestimmungen, Subventionen, Ressourcenverfügbarkeit oder Absatzmöglichkeiten zählt Breitbandinfrastruktur zu den sog. harten Standortfaktoren bei der Standortwahl eines Unternehmens.
Dass dies in staatlichem Interesse ist, belegt auch die Regierungserklärung der österreichischen Bundesregierung aus dem Jahr 2020, wo im Kapitel zu Digitalisierung und Innovation ein klares Bekenntnis zu einem forcierten Ausbau von 5G abgegeben wurde. Wörtlich heißt es dort, dass die Strategie darauf abzielt, flächendeckende technologieneutrale Breitband-Versorgung österreichweit sicherzustellen, indem die 5G-Vorreiterrolle weiter ausgebaut und Anwendungen für neue Technologien mit Telekom-Anbietern vorangetrieben werden.
Der Breitbandatlas ist die zentrale Informationsplattform des Bundes über die Breitbandversorgung in Österreich. Im Breitbandatlas wird anhand von Landkarten die Versorgung für feste und mobile Breitbandnetze öffentlich zugänglich gemacht. Darüber hinaus sind im Breitbandatlas auch all jene Gebiete ersichtlich, in denen im Zuge der Initiative Breitband Austria 2020 (BBA2020) ein geförderter Ausbau stattfindet.
Das Breitbandbüro des BMF stellt die der Festnetz- und Mobilfunknetzversorgung sowie des geförderten Breitbandausbaus zugrundeliegenden Rohdaten auf Open Data Österreich als Download zur Verfügung.
Ihre Breitbandversorgungssituation können Sie mittels des RTR-Netztests überprüfen, welcher von der Rundfunk und Regulierungs-GmbH (RTR) zur Verfügung gestellt wird. Der RTR-Netztest ist sowohl für mobile Endgeräte (App für Android und iOS) wie auch für den Web-Browser verfügbar. Bitte beachten Sie, dass Ihr Testergebnis von Ihrem Tarif, der Auslastung des Netzes zum Messzeitpunkt sowie Ihrer Testumgebung (Endgerät, lokale Störeinflüsse etc.) abhängig ist.
Zur optimalen Durchführung eines RTR-Netztest folgen Sie bitte der Netztestanleitung der RTR.
Ja. Allgemeine Informationen zu Standort, verwendeter Technologie und Sendeleistung von Rundfunk- und Mobilfunk-Sendeanlagen in Österreich enthält der Senderkataster.
Der Senderkataster wurde im Jahr 2003 eingerichtet und wird heute vom FMK betrieben, um den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick zur funkbasierten allgemeinen Kommunikationsinfrastruktur und fachliche Informationen darüber zu bieten.
Hingewiesen sei darauf, dass erst kürzlich errichtete Anlagen (noch) nicht in den Senderkataster Aufnahme gefunden haben könnten.
Aktuell verfügen mehrere Unternehmen über eine Frequenzausstattung, die ihnen die Errichtung und den Betrieb eines 5G-Netzes ermöglicht. Konkret handelt es sich hierbei um drei Unternehmen mit bundesweiten Lizenzen (A1 Telekom, Hutchison Drei, T-Mobile) und vier Unternehmen mit regionalen Lizenzen. (MASS Response, LIWEST, Salzburg AG, Holding Graz).
Siehe Antwort zu Frage 2.1.
Mobilfunk-Netzbetreiber erwerben über gesetzlich im TKG 2021 geregelte Vergabeverfahren zeitlich befristete Nutzungsrechte an Frequenzspektrum zur Erbringung von Mobilfunkdiensten. Die betreffenden Frequenzzuteilungsbescheide berechtigen die Mobilfunkbetreiber nicht nur zur Nutzung der Frequenzen zur Erbringung von Mobilfunkdiensten, sondern sind auch mit Versorgungspflichten verbunden. Im Klartext heißt das, dass der Mobilfunkbetreiber nicht nur ausbauen darf, sondern ausbauen muss. Dies deshalb, weil gemäß den gesetzlichen Zielbestimmungen des TKG 2021 zu gewährleisten ist, dass Bevölkerung und Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen versorgt werden. Kommt ein Mobilfunkanbieter den Versorgungspflichten nicht bzw. nicht zeitgerecht nach, so zieht dies sogar erhebliche Geldstrafen (Pönalen) nach sich und kann am Ende sogar bis zu einer entschädigungslosen vorzeitigen Entziehung der Nutzungsrechte führen.
Die Netzplanung, also die konkrete Entscheidung wie viele Sender und an welchen Standorten mit welcher Technologie (z.B. 3G, 4G, 5G) zur Versorgung als erforderlich erachtet werden, liegt bei den Mobilfunknetzbetreibern. Selbstverständlich sind beim Netzausbau die regionalen Bauordnungen wie auch Auflagen hinsichtlich verschiedener betrieblicher Charakteristika des Senders zu berücksichtigen.
Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern bedürfen einer Betriebsbewilligung des Fernmeldebüros.
Die Auswahl der verwendeten Frequenz obliegt dem Mobilfunknetzbetreiber und hängt vom Einsatzzweck ab. Frequenzen im Bereich unterhalb von 1 GHz eignen sich aufgrund der Ausbreitungseigenschaften zum einen gut für die Versorgung größerer Bereiche, zum anderen sind sie auch gut geeignet, um auch indoor noch eine gute Versorgung von außen zu garantieren. Frequenzen über 1 GHz eignen sich hingegen besser für die Versorgung kleinräumiger Bereiche oder für eine Indoor-Versorgung von innen (z.B. Einkaufszentren). Mobilfunknetzbetreiber dürfen nur jene Frequenzen verwenden, für die sie ein Nutzungsrecht haben. Hierbei müssen sich Betreiber strikt an die festgelegten Nutzungsbedingungen (wie bspw. Einhaltung von Grenzwerten) halten.
In Zukunft werden voraussichtlich auch höhere Frequenzen für Mobilfunk verwendet werden. Die entsprechenden Spektralbereiche werden in den Weltfunkkonferenzen, einem Gremium der Internationalen Telekommunikations-Union (ITU), ausverhandelt und festgelegt. In Österreich kann man davon ausgehen, dass in einem nächsten Schritt Frequenzen im Bereich von 26 GHz für die Nutzung mit Mobilfunk (5G) vergeben werden, die sehr hohe Übertragungsraten auf sehr kurze Distanz versprechen. Konkrete Anwendungen fehlen allerdings noch und auch über die Art der Vergabe gibt es noch Überlegungen. Mit kurzfristigen Neuerungen in diesem Bereich ist daher noch nicht zu rechnen.
Nein. Viele der heute für 5G eingesetzten Frequenzen werden von den Mobilfunknetzbetreibern schon seit Jahrzehnten für den Einsatz mit den Vorgängergenerationen 2G, 3G und 4G eingesetzt. Andere Frequenzen, bspw. das kürzlich neu an Mobilfunknetzbetreiber zugeteilte Spektrum im Bereich 700 MHz wurde bis vor kurzem zur Ausstrahlung von terrestrischem Fernsehen (TV) genutzt. Und auch das 26 GHz Band, das in einem nächsten Schritt für 5G vergeben werden soll, wird derzeit für andere Anwendungen wie beispielsweise Richtfunk eingesetzt.
Informationen zu den konkreten Einsatzorten von 5G Klein- und Kleinstsendeanlagen liegen der RTR nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass derartige Sendeanlagen vorrangig in Gebieten mit hoher Nachfrage installiert werden, wie dies etwa in urbanen Ballungszentren, in einem Einkaufszentrum oder einem Flughafen der Fall sein kann.
Nein. In einem ersten Schritt werden die Mobilfunknetzbetreiber – schon alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen – vor allem die bereits bestehende Netzinfrastruktur (bspw. Sendemasten) nutzen und diese auf 5G aufrüsten. In einem weiteren Schritt werden jene Bereiche mit 5G versorgt, die laut Versorgungsauflage aus der jüngsten Frequenzzuteilung in den Frequenzbereichen 700, 1.500 und 2.100 MHz zu versorgen sind. Hierbei handelt es sich um eine größere Anzahl an bisher nicht oder nur mangelhaft mit mobilem Breitband versorgte Katastralgemeinden sowie Verkehrswege. Erst in einem dritten Schritt wird es in Gebieten mit hoher Nachfrage – also vor allem in dicht besiedelten urbanen Räumen (z.B. Einkaufszentren oder Gewerbegebiete) – zu einer Netzverdichtung kommen. Vergleichbare 4G Sendeanlagen finden sich schon heute bspw. in Shopping Malls oder auf Flughäfen.
Betreffend Fragestellungen zum Themenkomplex 5G haben BMF, WBF und RTR ein „5G Gemeindeservice“ initiiert, welches Gemeinden informiert.
Das 5G Gemeindeservice erreichen Sie auf folgenden Wegen:
Informationen zu 5G werden der Bevölkerung seitens der Behörden auf folgenden Seiten zur Verfügung gestellt:
Mobilfunk verwendet elektromagnetische Wellen zur Informationsübertragung. Diese elektromagnetischen Wellen werden von der Basisstation mit einer bestimmten Leistung abgestrahlt. Mit zunehmender Entfernung wird das Signal immer schwächer. Bei der Beurteilung der Auswirkungen dieser Energie wird von einer Emission bezüglich des Senders (Energieabgabe) bzw. von einer Immission bezüglich des Orts an dem das Signal ankommt (Energieaufnahme) gesprochen.
Mobilfunksendeanlagen unterliegen betrieblichen Regelungen, die maximale Sendeleistungen vorsehen. Die geltenden Grenzwerte wurden von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) ausgearbeitet, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) übernommen und von der Europäischen Union (EU) mit der Empfehlung des Rats der Europäischen Union vom 12. Juli 1999 (1999/519/EG) zur Anwendung empfohlen. In Österreich wurden diese Grenzwerte in der OVE-Richtlinie R 23-1 umgesetzt.
Die Kontrolle der Einhaltung der in der RL festgeschriebenen Grenzwerte obliegt bei der Fernmeldebehörde. Bei Verdacht einer Verdacht einer Überschreitung wird eine Messung veranlasst. Anzumerken ist, dass kein einziger Fall bekannt ist, in dem die Grenzwerte außerhalb des Sicherheitsabstandes auch nur annähernd überschritten worden wären.
Die Abstrahlung des Endgerätes wird durch den sog. SAR Wert beschrieben. SAR ist die Abkürzung für „spezifische Absorptionsrate“ und sie ist ein Maß für die Absorption von elektromagnetischen Feldern in einem Material. Sie führt stets zur Erwärmung des Materials. Die spezifische Absorptionsrate wird als Leistung pro Masse in der Einheit W/kg ausgedrückt.
Der SAR-Wert für Mobiltelefone ist für die maximale Sendeleistung angegeben, wobei der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene SAR-Grenzwert für Mobiltelefone bei 2,0 W/kg liegt. Der SAR-Wert eines Mobiltelefons wird entsprechend der europäischen Messnorm EN 62209-1 unter Laborbedingungen gemessen und von den Herstellern zu jedem Mobiltelefon angegeben. Zu berücksichtigen ist für Nutzerinnen und Nutzer, dass Mobiltelefone mit einer Leistungsregelung arbeiten, d.h. das Mobiltelefon sendet bei guten Empfangsbedingungen mit erheblich geringerer Sendeleistung als bei schlechten Empfangsbedingungen (bspw. bei großer Entfernung zum nächsten Sender, in Fahrzeugen oder innerhalb von gut abschirmenden Stahlbeton-Gebäuden).
Die Grenzwerte der Empfehlung des Rats der Europäischen Union vom 12. Juli 1999 (1999/519/EG) gelten sowohl für Basisstationen als auch für sonstige Funkanlagen, somit auch für Smartphones. Die SAR-Werte werden im Rahmen der Marktüberwachung durch das BMF überprüft, wenn es einen konkreten Verdachtsfall gibt.
Die verwendeten Grenzwerte werden von internationalen Gremien auf Basis der Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen erarbeitet und festgelegt. Österreich hat die europäischen Grenzwerte auf Basis der betreffenden EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern und der dieser zugrundeliegenden ICNIRP-Werte implementiert. Auf nationaler Ebene wurden diese in eine ÖNORM (OVE-Richtlinie R 23-1) übernommen.
Nein. Österreich hat die europäischen Grenzwerte auf Basis der betreffenden EU-Ratsempfehlung und der dieser zugrundeliegenden ICNIRP-Werte übernommen und in einer ÖVE-Richtlinie (OVE R 23-1) implementiert.
Einen internationalen Vergleich zu den festgelegten Grenzwerten hat der WBF angestellt und auf der Website des BMF veröffentlicht.
Ja. Die Einhaltung der Grenzwerte wird vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) geprüft. Konkret überprüft das Fernmeldebüro bei Verdacht auf Überschreitung deren Einhaltung im Rahmen des Aufsichtsrechts gemäß § 175 TKG 2021.
Sicherheitsabstände stellen sicher, dass überall dort, wo sich Menschen dauerhaft aufhalten, die gültigen Grenzwerte für elektromagnetische Felder eingehalten werden. Im Mobilfunk betrifft dies die einzuhaltenden Abstände rund um Sendeanlagen, welche sich typisch im Bereich von einigen wenigen Metern vor der Antenne – also nicht am Boden – bewegen.
Die Sendeleistung einer Mobilfunksendeanlage beträgt z.B. im Gegensatz zu großen Rundfunksendern oder größeren Radaranlagen je nach Standort (urbanes oder rurales Gebiet) typisch nur zwischen 10 und 80 Watt. Derart geringe Sendeleistungen sind deshalb möglich, weil es sich beim Mobilfunknetz um eine relative engmaschige Infrastruktur mit vielen Sendeanlagen handelt – die Reichweite eines Senders ist nicht sehr groß, deshalb kommt man mit geringen Sendeleistungen aus. Diese Sendeleistungen dürfen aber nicht verwechselt werden mit den Immissionswerten, welche sich in den Grenzwertdokumenten wiederfinden. [vgl. Punkte 3.2 bis 3.6]
Nein. Mobiltelefone und Basisstationen senden nur so stark wie nötig, um eine Sprach- oder Datenverbindung bei gleichbleibend guter Qualität aufrechtzuerhalten. Hierzu überwachen Basisstation und Endgerät laufend die Verbindung und regeln die erforderliche Leistung. Befindet sich das Handy in der Nähe der Basisstation, so reicht für eine gute Verbindung bereits ein Bruchteil der maximalen Sendeleistung. Das hat den Vorteil, dass gegenseitige Störungen vermieden werden und gleichzeitig der Stromverbrauch reduziert wird, d.h. dass der Akku des Endgeräts länger hält.
Es gibt weltweit eine Vielzahl von Mobilfunk-Studien zu unterschiedlichsten Forschungsschwerpunkten und in unterschiedlichster Qualität. Ein Beispiel ist die Studie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und des Austrian Institute of Technology (AIT), die sich aus genau diesem Grund zum Ziel gesetzt hat, den aktuellen Wissensstand zu "5G und Gesundheit" zu erheben. Hierzu wurden Stellungnahmen maßgeblicher internationaler und nationaler Gremien ausgewertet.
Maßgeblich für die Bewertung durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist der jährliche Konsensus-Bericht des im BMF angesiedelten Expertengremiums Wissenschaftlicher Beirat Funk (WBF), in dem die internationale Studienlage analysiert und Schlussfolgerungen gezogen werden. (siehe auch Frage 6.8)
§ 13 Abs. 5 TKG 2021 normiert, dass bei der Beurteilung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen sind der Stand der Wissenschaften, die internationalen Vorgaben sowie Gesetze und Verordnungen zum allgemeinen Schutz vor elektromagnetischen Feldern zu beachten ist. Weiters ist in § 27 Abs. 2 TKG 2021 geregelt, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein muss. Damit wird klargestellt, dass die in den genannten Normen festgelegten Grenzwerte heranzuziehen sind.
Betreffend der Anwendbarkeit von Grenzwerten gibt es in Österreich klare Regelungen. Und ja - es gelten für unterschiedliche Arten der Exposition auch unterschiedliche Grenzwerte, wobei zwischen dem Schutz der Allgemeinbevölkerung und dem Schutz von (beruflich exponierten) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterschieden wird.
Mit der OVE Richtlinie R23-1: „Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung [..]“, veröffentlicht am 1.4.2017, welche die ÖNORM E 8850 (2006-02-01) abgelöst hat, liegen die für Österreich verbindlichen Grenzwerte der EMF Exposition vor. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese Richtlinie für den „Schutz der Gesundheit von Personen der Allgemeinbevölkerung durch Beschränkung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz“ anzuwenden ist. Für die Beschränkung der Exposition werden Basisgrenz- und Referenzwerte auf Grundlage von „Richtlinien der ICNIRP“, sowie auf Grundlage der Ratsempfehlung 1999/519/EG festgelegt. Diese Werte beinhalten einen 50-fachen Sicherheitsfaktor bezogen auf die biologische Wirkschwelle bei einer Ganzkörperexposition (Vorsorgeprinzip). Dadurch wird der Schutz der Allgemeinbevölkerung inklusive besonders schützenswerter Personengruppen (Schwangere, Kinder, ältere und kranke Personen, sowie Personen mit metallischen Implantaten) gewährleistet.
Mit der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/-innen vor der Einwirkung durch elektromagnetischer Felder (VEMF – Verordnung elektromagnetischer Felder, vgl. BGBl. II Nr. 179/2016) werden die Inhalte der EU Richtlinie 2013/35/EU in österreichisches Recht umgesetzt. Für beruflich exponierte Personen liegt der Basisgrenz- bzw. der Referenzwerte um den Faktor 10 unter der biologischen Wirkschwelle bei einer Ganzkörperexposition. Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten die gleichen Basisgrenz- bzw. Referenzwerte wie in der der OVE RL 23-1 „Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung [..]“ angegeben sind.
Somit sind sowohl für die Allgemeinbevölkerung als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die rechtlichen Grundlagen und Grenzwerte der EMF Exposition gegeben. Abschließend ist allgemein zu bemerken, dass Normen und Standards von einschlägigen Organisation insofern als verbindlich gelten, als sie den „Stand der Technik“ in der Beurteilung bei Messungen und Verfahren darstellen. Damit erübrigen sich auch Diskussionen um ein eigenes Gesetz zur Implementierung von Grenzwerten, da es ohnehin verbindliche und normierte Grenzwerte gibt.
Die internationalen Strahlenschutzkommission ICNIRP ist eine gemeinnützige wissenschaftliche Einrichtung. Sie ist ein von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anerkanntes unabhängiges Expertengremium. Die von ICNIRP festgelegten Grenzwerte werden daher auch von der WHO empfohlen und sind daher als sicher anzusehen.
Die in Österreich verbindlich geltenden Grenzwerte für Mobilfunkimmissionen sind nicht willkürlich festgelegt, sondern basieren auf der Bewertung aller wissenschaftlichen Erkenntnisse zu diesem Thema. Diese Bewertung wurde von der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) vorgenommen. Auf diesen Ergebnissen basieren die Grenzwertempfehlungen der ICNIRP, die auch von der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG vom 12. Juli 1999 aufgenommen wurden. Dieser auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mitgetragenen Empfehlung haben sich neben Österreich die meisten europäischen Länder angeschlossen, das heißt die in Österreich geltenden Grenzwerte stützen sich auf einen breiten internationalen Konsens. Die Mobilfunkbetreiber sind verpflichtet, die geltenden Grenzwerte einzuhalten und werden darin von den Fernmeldebehörden überwacht. Diese Grenzwerte orientieren sich überwiegend an den Empfehlungen der Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung. Den Grenzwertempfehlungen der ICNIRP hat sich auch die Europäische Union im Rahmen der Empfehlung des Rates der EU 1999/519/EG vom 12. Juli 1999 angeschlossen. Die meisten Staaten der Europäischen Union wie beispielsweise Deutschland, Irland, die Niederlande, Portugal, Großbritannien und Schweden sind der EU-Ratsempfehlung bei der Festlegung der national gültigen Grenzwerte für den Mobilfunk gefolgt. In vielen anderen Ländern wurden aus politischen Gründen niedrigere Werte festgesetzt, ohne dass die aufgrund breiter wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich wäre. Auch in der Schweiz gelten grundsätzlich die von ICNIRP, EU und auch von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werte, dort gelten lediglich an so genannten „Orten mit empfindlicher Nutzung“ niedrigere Anlagengrenzwerte, die ungefähr um den Faktor 100 unter den Grenzwerten liegen. Davon abweichend wurden z.B. in Italien oder Belgien noch niedrigere Grenzwerte festgelegt, wobei es auch hier wieder Sonderregelungen gibt. So gelten z.B. in Italien in Gebäuden, wo sich Menschen länger als vier Stunden aufhalten „valori di attenzione“ (Vorsichts-Werte), die um eine Größenordnung unter den Grenzwerten liegen. In der belgischen Region Wallonien wurden, abweichend vom übrigen Belgien, die Grenzwerte auf 24 Milliwatt festgesetzt. Außerhalb Europas wurden die ICNIRP-Grenzwertempfehlungen etwa in Südkorea, Israel, Singapur oder Südafrika berücksichtigt. Die Mobilfunkgrenzwerte in den USA, Kanada und Taiwan orientieren sich dagegen an den Empfehlungen des IEEE (Institute of Electrical and Electronics Engineers). Die IEEE-Grenzwerte bewegen sich jedoch in vergleichbarer Höhe wie die Grenzwertempfehlungen der ICNIRP.)
Siehe Antwort zu Frage 3.13
Möchte man sich über die Funkimmissionen, also die Stärke der (zum Empfang verfügbaren) elektromagnetischen Felder, an einem bestimmten Ort in Österreich informieren, so kann man sich – zumindest was Mobilfunk betrifft – anhand der Versorgungskarten ein Bild machen.
Möchte man sich über die Funkemissionen, also die Stärke der Abstrahlung durch Sendeanlagen, informieren, so kann man – zumindest was Mobilfunk und Rundfunk betrifft – auf den Senderkataster zurückgreifen. Dort ist zu den Standorten der Mobilfunk- und Rundfunksender auch die jeweilige Leistung vermerkt.
Siehe auch Antwort zu Frage 2.1
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bürgerinnen und Bürger nicht vor 5G oder anderen Mobilfunktechnologien „geschützt“ werden müssen. Die Mobilfunk-Standards sowie die in Österreich geltenden Nutzungsauflagen (wie z.B. bestimmte Immissionsgrenzwerte) für den Betrieb von Sendeanlagen berücksichtigen bereits die Erfordernisse zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder. Auch eine Studie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und dem Austrian Institute of Technology (AIT) zu „5G und Gesundheit“ aus dem Jahr 2020 kommt zum Schluss, dass wissenschaftlich leicht nachweisbare (akute, kurzfristige, häufige) Gesundheitseffekte für den etablierten Mobilfunk bei Einhaltung der Grenzwerte derzeit auszuschließen sind.
Festzuhalten und zu berücksichtigen ist bei einer Diskussion dieser Thematik jedenfalls, dass Mobilfunk nur eine Anwendung in einigen wenigen, sehr schmalen Spektralbereichen ist und es für eine seriöse Auseinandersetzung einer ganzheitlichen Betrachtung des kompletten Spektrums an Funkwellen und Anwendungen bedürfen würde.
Festzuhalten ist, dass bei der Beurteilung von Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landeskompetenzen zu unterscheiden ist. Der Bereich Telekommunikation ist im Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) geregelt und fällt damit in die Zuständigkeit des Bundes.
In die Zuständigkeit der Gemeinde bzw. des Bürgermeisters fällt die Funktion als baupolizeiliche Instanz erster Ordnung. Hier ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzliches Recht auf Errichtung besteht, sofern die Bauvorschriften eingehalten werden. Der Bürgermeister hat über das Baurecht keine Veto-Möglichkeit für den Ausbau von Telekommunikationsanlagen aus gesundheitlichen Gründen, wenn alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eingehalten werden.
Die Frage der Versorgung mit Mobilfunk fällt in den Geltungsbereich des Telekommunikationsgesetzes und ist damit eine Angelegenheit des Bundes. Das TKG 2021 nennt die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen als zentrales Anliegen. Politik und Verwaltung setzen die zur Erreichung dieser Zielsetzung notwendigen Schritte.
Der Ausbau einer modernen mobilen Breitbandinfrastruktur – wozu auch 5G zählt – liegt im staatlichen bzw. öffentlichen Interesse. Demzufolge werden den Mobilfunknetzbetreibern im Zuge von Frequenzzuteilungen sogar Ausbauverpflichtungen auferlegt. Für die zuletzt zugeteilten Frequenzen in den Bereichen 700, 1500 und 2100 MHz haben die Mobilfunknetzbetreiber die Auflage bekommen, mehr als 1.700 Katastralgemeinden und damit rund 80 % aller bisher in Österreich schlecht oder gar nicht versorgter Gebiete, mit schnellem Mobilfunk zu versorgen. Außerdem wurde ein weiterer Fokus auf die Versorgung von Verkehrswegen (Straße und Schiene) gelegt.
Gemeinden können sich jedoch bei der konkreten Planung einbringen, indem sie bspw. die Zusammenarbeit mit dem Mobilfunknetzbetreiber bei der Standortfindung suchen oder hinsichtlich der Verbesserung der Versorgung für die Gemeinden mitwirken. Auch die Information über spezielle Betriebe oder besonders wichtige Gebiete in der Gemeinde kann bei der Steuerung des Ausbaus von Bedeutung sein.
Mobilfunksendeanlagen werden entsprechend der geltenden Grenzwerte errichtet, sodass im Bauverfahren keine gesonderte Prüfung vorgesehen ist.
Siehe hierzu auch Frage 3.2.
Eine Gemeinde hat jedoch die Möglichkeit, nach Inbetriebnahme einer Sendeanlage (bzw. auch bei bereits länger in Betrieb befindlichen Anlagen) überprüfen zu lassen, ob die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten werden. Hierzu können sich Gemeinden an das Fernmeldebüro wenden.
Die Gemeinde darf ausschließlich die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften prüfen. (siehe vorige Frage)
Der Kompetenztatbestand „Post- und Fernmeldewesen“ umfasst auch planende Maßnahmen, die dem Bund zustehen. Nach der Judikatur des VfGH besteht in kompetenzrechtlicher Hinsicht eine wechselseitige Rücksichtnahmepflicht der Gebietskörperschaften. Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung müsse nämlich unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierenden Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit diese in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag finden, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers (ebenso wie jener des Bundesgesetzgebers) sei deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität von Regelungen der gegenbeteiligten Rechtssetzungsautorität darstellen. (VfSlg. 10.292/1984 und 15.552/1999). Diese Überlegungen können ohne Weiteres auf die Ausübung von Verordnungskompetenzen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde übertragen werden. Des Weiteren wird davon auszugehen sein, dass an Mobilfunkausbau und 5G ein vom bundesstaatlichen Rücksichtnahmeprinzip geschütztes Bundesinteresse besteht (vgl. mutatis mutandis Walzel, „Handymastensteuer“ – ein unzulässiger Eingriff in die Bundeskompetenz Fernmeldewesen? SWK 31/2005, 877).
Regelungen für das Errichten und den Betrieb von Funkanlagen sind Gegenstand des TKG 2021. Dieses Gesetz wurde auf der Kompetenzgrundlage von Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG erlassen, wonach Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern bedürfen einer Betriebsbewilligung des Fernmeldebüros. Die kompetenzrechtliche Grundlage für die Gewerbeordnung ist hingegen Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG. Funkanlagen fallen also nicht unter der Gewerbeordnung und sind daher auch keine gewerblichen Betriebsanlagen iSd Gewerbeordnung.
Bürgermeister sind baupolizeiliche Instanz erster Ordnung. In dieser Funktion haben sie die Aufgaben wahrzunehmen, die für diese Funktion definiert sind.
Regelungen für das Errichten und den Betrieb von Funkanlagen sind Gegenstand des TKG 2021. Dieses Gesetz wurde auf der Kompetenzgrundlage von Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG erlassen, wonach Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern bedürfen einer Betriebsbewilligung des Fernmeldebüros. Die kompetenz-rechtliche Grundlage für die Gewerbeordnung ist hingegen Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG. Funkanlagen fallen also nicht unter der Gewerbeordnung und sind daher auch keine gewerblichen Betriebsanlagen iSd Gewerbeordnung.
Nein. Frequenzspektrum für den Einsatz mit Mobilfunk wird grundsätzlich technologieneutral zugeteilt. Dies bedeutet, dass es dem Mobilfunknetzbetreiber obliegt, ob die Frequenzen für 2G, 3G, 4G oder 5G eingesetzt werden. Je nach Frequenzbereich und Erfordernis ergehen auch die zugehörigen Betriebsbewilligungen durch die Fernmeldebehörde.
Die Frage des Umgangs mit an den Gemeinderat gerichteten Initiativanträgen bzw. Petitionen fällt nicht in den Zuständigkeits- und Kompetenzbereich der RTR als Regulierungsbehörde für den Telekom-Sektor.
Daher muss in solchen Angelegenheiten an die entsprechenden Stellen in der jeweiligen Landesregierung verwiesen werden. Eine Involvierung des Verfassungsdienstes im BKA ist nur über die Landesregierung möglich.
Bewilligung und Betrieb von Sendeanlagen sind Bundesmaterie. Daher sind betrieblich-technische Auflagen auch von Bundesbehörden festzulegen und zu überwachen. Zuständig ist hierfür das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Die Überprüfung von Sendeanlagen kann das im BMF angesiedelte Fernmeldebüro veranlassen und durchführen.
Eine Überprüfung von Anlagen durch die Gemeinde kann allenfalls durchgeführt werden, wenn dies im Rahmen der Kompetenzen als Baubehörde 1. Instanz vorgesehen ist.
Mobilfunk gibt es in Österreich seit 1974, als mit dem B-Netz der öffentliche bewegliche Landfunkdienst eingeführt wurde. Ab 1990 konnte über das analoge D-Netz mobil telefoniert werden, ab 1993 ging mit GSM das sogenannte 2G-Netz in Betrieb. Über die weiterentwickelten Standards 3G/UMTS und 4G/LTE sind wir nun mit 5G bei der jüngsten Generation des Mobilfunks angelangt.
Wie bei den Vorgängertechnologien braucht es auch bei 5G vor der Einführung keine explizite Zustimmung der Gemeinde oder ein Votum der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Mobilfunk-Standards werden auf globaler Ebene von Standardisierungsgremien entwickelt und auf Basis internationaler Abkommen zum Einsatz mit bestimmten Frequenzen vorgesehen. Die alle zwei bis vier Jahre stattfindende Weltfunkkonferenz nimmt hier eine zentrale Rolle ein. Veranstalter der Weltfunkkonferenz ist mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), einer Unterorganisation der Vereinten Nationen (UNO), eine international anerkannte Organisation.
Wird 5G also in Österreich eingeführt, so ist dem ein jahrelanger internationaler Abstimmungsprozess (unter österreichischer Beteiligung) vorangegangen.
Sollte wissenschaftlich einwandfrei der Nachweis erbracht werden, dass Mobilfunk negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, so haben die verantwortlichen Behörden Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellte Problematik in den Griff zu bekommen. Im Mobilfunk wäre das nicht anders, als in anderen Bereichen, wo bspw. Flugzeuge am Boden bleiben müssen, solange gravierende Probleme bei einer Baureihe nicht behoben sind, oder die verpflichtende Verwendung von Katalysatoren vorgeschrieben wird, um die Umweltbelastung durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren.
Das Breitbandbüro im Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist im Bereich Breitband die zentrale Koordinations- und Servicestelle für Gemeinden, Bundesländer und Betreiber. Ziel ist den Breitbandausbau in Österreich voranzutreiben und dessen Errichtungskosten zu verringern.
Das Breitbandbüro berät Gemeinden direkt Vorort oder telefonisch über rechtliche, regulatorische sowie ökonomische Aspekte des Breitbandausbaus. Mit der eigens entwickelten Grobkostenanalyse auf Gemeindeebene können Gemeindevertreterinnen und -vertretern erste technische sowie kostenseitige Ergebnisse eines Breitbandausbaus zur Verfügung gestellt werden.
Mit Hilfe der Breitbandförderung des BMF soll die digitale Kluft zwischen Land und Stadt geschlossen werden, indem jene Regionen gefördert werden, in welchen es in absehbarer Zeit sonst zu keiner signifikanten Verbesserung der Breitbandversorgung kommen würde.
Alle Informationen über die Möglichkeit des geförderten Ausbaus von Breitbandnetzen finden sich auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen unter breitbandbuero.gv.at.
Der Planungsleitfaden des Breitbandbüros des BMF informieren Gemeinden, Gemeindeverbände, Planungsbüros und Bauträger über die zu berücksichtigenden Voraussetzungen und die Vorgangsweise für den richtigen Einbau von Leerverrohrungen für Breitbandinternet und bieten eine Anleitung für die richtige Ausstattung von Gebäuden, damit ein Zugang zum Hochleistungsbreitband mit geringen Kosten möglich wird.
Nein, die Mobilfunknetzverfügbarkeit hat keinen Einfluss auf die Erstellung der Förderkarten im Rahmen der Initiative Breitband Austria 2030. Die geografischen Gebiete, für welche Förderungen für eine Verbesserung der Festnetzverfügbarkeit in Anspruch genommen werden können, ist in den Sonderrichtlinien der Initiative Breitband Austria 2030 festgeschrieben. Die Sonderrichtlinien finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen unter breitbandbuero.gv.at.
Das Thema Mobilfunk und Gesundheit kann aus vielen Blickwinkeln betrachtet werden. Beispielhaft seien etwa gesundheitliche Folgen durch den Gebrauch der Endgeräte genannt, etwa Probleme des Bewegungsapparats aufgrund einer dauerhaft schlechten Haltung beim Telefonieren oder einer Überdehnung des Nackens beim häufigen Blick auf Smartphone oder Tablet. Ein anderes Thema ist mögliche Fehlsichtigkeit durch übermäßigen Gebrauch des Smartphones. Die Nutzung der neuen Technologien kann auch zu Suchtverhalten oder etwa einer eingeschränkten Interaktion zwischen Kindern und ihren Eltern führen. Weiters zu nennen sind unspezifische Symptome wie Schlaflosigkeit, Reizbarkeit oder Müdigkeit, wo ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Nutzung von neuen Medien und Mobilfunk schon schwerer nachweisbar wird.
Was den Einfluss elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Körper betrifft, wird immer wieder die Befürchtung geäußert, dass Mobilfunk die Entstehung von Krebszellen bzw. Krebserkrankungen begünstigen oder Unfruchtbarkeit auslösen könnte. Nach Aussagen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und auch des heimischen Wissenschaftlichen Beirat Funk (WBF) gibt es hierzu keine wissenschaftlichen Langzeitstudien, welche dies belegen würden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Krebserkrankungen um ein multifaktorielles Geschehen handelt, wo ein Nachweis in viele Richtungen leicht zu erreichen wäre. Der wesentliche Faktor ist der Nachweis eines Kausalzusammenhangs, also elektromagnetische Felder einerseits und die Entstehung von Krankheiten als Folge einer entsprechenden Exposition. Eine solche wissenschaftliche Nachweisbarkeit ist der zentrale Faktor bei der Bewertung durch das WBF und die Beratung des zuständigen Bundesministers für Finanzen.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die Wirkung elektromagnetischer Felder auf den Menschen in einem kurzen Dokument leicht verständlich zusammengefasst. Die wesentlichen Aussagen sind wie folgt:
1. Eine breite Palette von Umwelteinflüssen verursacht biologische Effekte. Wobei „biologischer Effekt“ nicht einem „Gesundheitsrisiko“ gleichzusetzen ist. Zum Erkennen und Bewerten von Gesundheitsrisiken sind besondere wissenschaftliche Studien notwendig.
2. Bei niedrigen Frequenzen induzieren äußere elektrische und magnetische Felder im Körper schwache Wirbelströme. In praktisch allen normalen Situationen sind die im Körperinneren induzierten Ströme zu schwach, um deutlich erkennbare Effekte zu bewirken.
3. Der Haupteffekt von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern besteht in der Erwärmung von Körpergewebe.
4. Es ist unzweifelhaft, dass eine kurzzeitige Exposition durch sehr starke elektromagnetische Felder gesundheitsschädlich sein kann. Die derzeit öffentlich geäußerten Bedenken richten sich hauptsächlich auf mögliche gesundheitliche Langzeiteffekte, die von einer Exposition durch elektromagnetische Felder in einer Stärke verursacht werden, welche unterhalb derjenigen liegt, die zum Auslösen akuter biologischer Reaktionen nötig ist.
5. Um wissenschaftlich vernünftige und objektive Antworten auf die öffentlich geäußerten Bedenken hinsichtlich möglicher Risiken durch schwache elektromagnetische Felder geben zu können, hat die WHO das internationale EMF-Projekt gestartet.
6. Trotz ausgedehnter Forschungen gibt es bis heute keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür, dass eine Exposition durch schwache elektromagnetische Felder für den Menschen gesundheitsschädlich ist.
7. Im Mittelpunkt der internationalen Forschung steht die Untersuchung möglicher Zusammenhänge zwischen niederfrequenten elektrischen oder magnetischen bzw. hochfrequenten elektromagnetischen Feldern und Krebserkrankungen.
Zum Thema Mobilfunk und Gesundheit gibt es eine Vielzahl von Studien unterschiedlichster Auftraggeber und Autoren zu einem weiten Feld von Fragestellungen. Um hier einen Überblick zu bewahren und Qualitätssicherung zu betreiben, werden zusätzlich Studien in sogenannten Metastudien ausgewertet und zusammengefasst.
In Österreich nimmt sich insbesondere der im BMF angesiedelte Wissenschaftliche Beirat Funk (WBF) dieser Thematik an. Die primäre Aufgabe des WBF ist es, die Bevölkerung über den aktuellen Stand der Wissenschaft zum Thema Mobilfunk und Gesundheit objektiv zu informieren, ob Mobilfunk (Handy, Handymasten), aber auch andere Quellen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung (zum Beispiel Fernsehen, Rundfunk) nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen, sowie politische Entscheidungsträger zu beraten und durch Expertisen zu unterstützen. Der Wissenschaftliche Beirat Funk versteht sich als unabhängiges Expertengremium ohne jegliche Einflussnahme von außen auf dessen Willensbildung.
Darüber hinaus wurde das Thema Mobilfunk und Gesundheit in Österreich auf politischer Ebene Anfang des Jahres 2020 breiter diskutiert, nachdem eine vom Beirat für Technikfolgenabschätzung des österreichischen Parlaments im August 2019 in Auftrag gegebene Studie zum Thema "5G und Gesundheit" vorgestellt worden war. Der Fokus der Studie lag auf einer Aufbereitung des aktuellen Wissensstandes, die Autorenschaft lag mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und dem Austrian Institute of Technology (AIT) bei renommierten österreichischen wissenschaftlichen Institutionen. Zusammenfassend kann aus der Studie abgeleitet werden, dass wissenschaftlich leicht nachweisbare (akute, kurzfristige, häufige) Gesundheitseffekte für den etablierten Mobilfunk bei Einhaltung der Grenzwerte derzeit auszuschließen sind. Abgeleitet werden muss aber auch, dass es zur gesundheitlichen Relevanz hochfrequenter elektromagnetischer Felder des etablierten Mobilfunks noch Wissenslücken und Unklarheiten gibt und weiterer Forschungsbedarf besteht.
Was die Thematik möglicher Auswirkungen von 5G und anderen Mobilfunktechnologien auf den menschlichen Organismus betrifft, wird dieses Thema sowohl auf internationaler wie auch auf nationaler Ebene einem laufenden Monitoring unterzogen.
Auf internationaler Ebene befassen sich u.a. die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Internationale Kommission für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) mit der Thematik. Auch die Vereinigung der Europäischen Telekom-Regulierungsbehörden (BEREC) und die europäische Radio Spectrum Policy Group (RSPG) haben kürzlich ein gemeinsames Dokument zu Aspekten elektromagnetischer Felder veröffentlicht.
Auf nationaler Ebene kann auf den im Bundesministerium für Finanzen (BMF) angesiedelten und mit Expertinnen und Experten besetzten Wissenschaftlichen Beirat Funk (WBF) hingewiesen werden, der sich laufend mit gesundheitlichen Aspekten von Mobilfunk auseinandersetzt.
Zu dieser Frage beschließt der WBF jährlich ein Konsensus-Statement, welches aktuell auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen abgerufen werden kann.
Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen durch Mobilfunk nicht wahrscheinlich ist. Gesundheitliche Folgen der Nutzung von Geräten wurden bereits in zahlreichen Studien gezeigt, beispielsweise kann von einem Einfluss durch Licht, Uhrzeit, Inhalte der Handynutzung sowie psychische Faktoren auf die Schlafqualität ausgegangen werden. Bereits die bloße Annahme von äußeren Ursachen kann Befindlichkeitsstörungen hervorrufen (sog. Nocebo-Effekt). Gentoxische Wirkungen von Mobilfunkfeldern konnten bisher nicht eindeutig nachgewiesen werden und die Rolle von „oxidativem Stress“ ist nach wie vor nicht zweifelsfrei geklärt. Bei Kindern und Jugendlichen ist der übermäßige Gebrauch von Handys, Tablets oder vergleichbaren Geräten bereits als Suchtsyndrom gut beschrieben. Der WBF empfiehlt einen umsichtigen Umgang bei Verwendung der Mobilfunktechnologien bis zur Klärung noch offener Fragen. Dies gilt insbesondere für die Exposition von Kindern unter 3 Jahren.
Glasfaserkabel und 5G Mobilfunk unterscheiden sich grundlegend. Bei ersterem handelt sich um ein leitungsgebundenes Medium, d.h. das Glasfaserkabel führt bis ins Gebäude, wo in einem Glasfaser-Modem (Optical Network Termination; ONT) die Umsetzung von optischem Signal (in der Glasfaser geführtes Licht) auf elektrisches Signal erfolgt. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei 5G um eine drahtlose Technologie, d.h. die Übertragung findet auf der letzten Meile durch Funkwellen statt.
Wie an anderer Stelle ausgeführt, gehen Experten auf Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes davon aus, dass weder die Verwendung von Glasfaser noch von 5G Mobilfunk eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt.
Es gibt weltweit eine große Anzahl von Studien unterschiedlichster Auftraggeber und Autoren zu diversen Fragestellungen rund um Mobilfunk und Gesundheit. Um hier einen Überblick zu bewahren und Qualitätssicherung zu betreiben, werden außerdem Studien im Rahmen sogenannter Metastudien ausgewertet und zusammengefasst.
Darüber hinaus wurde das Thema Mobilfunk und Gesundheit in Österreich auf politischer Ebene Anfang des Jahres 2020 breiter diskutiert, nachdem eine vom Beirat für Technikfolgenabschätzung des österreichischen Parlaments im August 2019 in Auftrag gegebene Studie zum Thema "5G und Gesundheit" vorgestellt worden war. Der Fokus der Studie lag auf einer Aufbereitung des aktuellen Wissensstandes, die Autorenschaft lag mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und dem Austrian Institute of Technology (AIT) bei renommierten österreichischen wissenschaftlichen Institutionen. Zusammenfassend kann aus der Studie abgeleitet werden, dass wissenschaftlich leicht nachweisbare (akute, kurzfristige, häufige) Gesundheitseffekte für den etablierten Mobilfunk bei Einhaltung der Grenzwerte derzeit auszuschließen sind. Abgeleitet werden muss aber auch, dass es zur gesundheitlichen Relevanz hochfrequenter elektromagnetischer Felder des etablierten Mobilfunks noch Wissenslücken und Unklarheiten gibt und weiterer Forschungsbedarf besteht.
Der WBF sammelt, sichtet und analysiert internationale Studien und sonstige Forschungsarbeiten zu Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den menschlichen Organismus, die in anerkannten Fachmedien publiziert wurden. Diese Arbeiten werden vom WBF auf die Erfüllung bestimmter wissenschaftlicher Kriterien (qualitativer Mindeststandard aus wissenschaftlicher Sicht) überprüft.
Studien und Forschungsarbeiten, die den Voraussetzungen entsprechen, finden Eingang in das so genannte „Expertenforum“. Diese Konferenz wird einmal jährlich von den wissenschaftlichen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats Funk unter Einbeziehung externer Expertinnen und Experten verschiedener relevanter Bereiche abgehalten. Im Rahmen des Expertenforums werden die ausgewählten Arbeiten aus den unterschiedlichsten fachlich-wissenschaftlichen Blickwinkeln eingehend analysiert und diskutiert. Letztendlich geben die Expertinnen und Experten über die Ergebnisse ein gemeinsames Statement ab, das in Form eines Konsensus-Beschlusses veröffentlicht wird.
Der WBF nimmt alle wissenschaftlichen Studien, welche während des vorangegangenen Jahres in wissenschaftlichen Journalen publiziert und von anderen Wissenschaftern einem Peer-Review unterzogen wurden, in sein Arbeits- und Bewertungsprogramm auf. Meinungsäußerungen und Aufsätze ohne wissenschaftlichen Beleg werden vom WBF nicht bewertet.
Auf globaler Ebene ist das internationale EMF-Projekt der WHO zu nennen, welches sich zum Ziel gesetzt hat, weltweit Forschungen zu initiieren und zu koordinieren, um eine gut fundierte Antwort auf die öffentlich geäußerten Bedenken geben zu können. Bei dieser Bewertung werden Ergebnisse von Zell- und Tierversuchen sowie von epidemiologischen Untersuchungen miteinander verknüpft werden, um eine möglichst gründliche Abschätzung der Gesundheitsrisiken zu erlauben. Die WHO erwartet sich von dieser Gesamtbewertung einer Vielfalt von einschlägigen und zuverlässigen Untersuchungen die zuverlässigstmögliche Antwort hinsichtlich gesundheitsschädlicher Effekte (falls solche existieren) von Langzeit-Expositionen durch schwache elektromagnetische Felder.
Weiters zu erwähnen ist die COSMOS-Studie, eine internationale Kohortenstudie zum Thema Mobilfunk und seine Auswirkung auf die Gesundheit. Dieser Typ Studien hat leider eine relativ lange Laufzeit aber erste Ergebnisse werden laufend publiziert.
Die Rolle von „oxidativem Stress“ ist nach wie vor nicht zweifelsfrei geklärt. Eine im Auftrag der AUVA durchgeführte Studie (ATHEM2) kommt zu der Zusammenfassung: „Die in vitro Labortests zur Gentoxizität bestätigten die Existenz empfindlicher und strahlungs-unempfindlicher Zellen. Auch die Existenz einer Latenzzeit (Beginn der Exposition bis zum Auftreten von Wirkungen) wurde bestätigt. Als zellulärer Mechanismus – also wie es bei sensiblen Zellen zu DNA-Veränderungen kommen kann - wurde festgestellt, dass HF-EMF Exposition die DNA oxidieren und somit brüchig machen kann. Bei Zellen unter zusätzlichem Stress erhöhte die HF-EMF Exposition die DNA-Bruchrate. Wir beobachteten Zellen, die unter HF-EMF Exposition spezifische zelluläre Reparaturmechanismen aktivieren. Dieser Befund bestätigt einerseits, dass DNA-Schäden aufgetreten sind, und stützt andererseits die Annahme, dass diese repariert werden können. Solcherart entstandene Veränderungen an der DNA sind nach ca. zwei Stunden verschwunden.“ ... „Keine der gefundenen Wirkungen lassen den Schluss auf direkte gesundheitsschädliche Wirkungen zu.“
In diesem Zusammenhang kann auf die Kurzfassung der Studie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und dem Austrian Institute of Technology (AIT) hingewiesen werden, die u.a. auch auf die Frage eingeht, warum es zu manchen Themenstellungen keinen wissenschaftlichen Konsens – und daher auch keine in der Öffentlichkeit gerne geforderte – pauschale "Unbedenklichkeitserklärung" gibt und wie die Politik mit komplexen Fragestellungen umgehen kann.
Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) befasst sich in einem Dokument mit der Herausforderung des Nachweises möglicherweise gesundheitsschädlicher Effekte. Konkret führt die WHO aus, dass es für die Bewertung eines möglicherweise gesundheitsschädlichen Effekts elektromagnetischer Felder wesentlich ist, dass eine Mischung von Untersuchungen auf unterschiedlichen Forschungsgebieten herangezogen wird. Unterschiedliche Arten von Untersuchungen erforschen unterschiedliche Aspekte des Problems. Hier wird auf die Besonderheiten und Unterschiede von Laboruntersuchungen an Zellen, der Arbeit mit Tierversuchen und der Berücksichtigung epidemiologischer Untersuchungen (Bevölkerungsgesundheitsuntersuchungen) eingegangen. Ähnlich zur genannten Kurzfassung der Studie von ÖAW und AIT stellt auch die WHO klar, dass es aufgrund der Vielzahl an Einflussfaktoren sehr schwierig ist, schwache Effekte nachzuweisen. Die WHO kommt zum Schluss, dass gesundheitliche Effekte schwacher elektromagnetischer Felder – wenn sie denn überhaupt existieren – wahrscheinlich sehr klein sind, verglichen mit anderen Gesundheitsrisiken, denen die Bevölkerung im Alltagsleben ausgesetzt ist.