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Die Telekom-Control-Kommission hat am 20.12.2004 mit Bescheid R 01/04-14 beschlossen, Mobilkom zAustria AG & Co KG zu untersagen, für die Durchführung der Übertragung einer mobilen Rufnummer ein höheres Gesamtentgelt als EUR 19,- vom Teilnehmer zu verlangen, da ein über EUR 19,- (inklusive USt.) hinausgehender Betrag als abschreckend im Sinne des § 23 Abs. 2 TKG 2003 anzusehen ist. Der Gesamtbetrag von EUR 19,- kann einen Höchstbetrag von EUR 4,- (inklusive Ust.) für die Information und Bestätigung (NÜV-Information und NÜV-Bestätigung) gemäß § 3 Abs. 2 NÜV beinhalten.
Die Telekom-Control-Kommission hat am 08.05.2006 gemäß § 68 Abs. 2 AVG den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20.12.2004, R 01/04-14 von Amts wegen aufgehoben.
Beide Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission stehen hier zum Download bereit.