Die Telekom-Control-Kommission hat durch Dr. Eckhard Hermann als Vorsitzenden sowie durch Dr. Martin Hagleitner und Univ.-Prof. DI Dr. Gottfried Magerl als weitere Mitglieder in der Sitzung vom 27.11.2006 nach Durchführung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens M 11/06 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
1. Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz TKG 2003 wird festgestellt, dass die Telekom Austria AG auf dem Vorleistungsmarkt „Terminierende Segmente von Mietleitungen“ gemäß § 1 Z 12 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 über beträchtliche Marktmacht verfügt.
2. Der Telekom Austria AG werden gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:
2.1. Die Telekom Austria AG hat mit Wirkung vom 1.04.2007 gemäß § 41 Abs. 1 TKG 2003 auf zumutbare Nachfrage nichtdiskriminierenden Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen zu gewähren. Dabei finden die in Pkt. 2.1.1. bis 2.1.5. angeführten Zugangsverpflichtungen nur auf terminierende Segmente von Mietleitungen mit Bandbreiten bis einschließlich 155 Mbit/s bzw.
in Landeshauptstädten (Wien, Graz, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt, St. Pölten, Bregenz, Eisenstadt) jeweils innerhalb der bestehenden Gemeindegrenzen auf terminierende Segmente mit Bandbreiten von weniger als 34 Mbit/s Anwendung. Die Telekom Austria AG hat
2.1.1. Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen verschiedener Bandbreiten an vom Kunden spezifizierten Standorten zu ermöglichen,
2.1.2. auf Nachfrage die Übergabe von terminierenden Segmenten von Mietleitungen an einem vom Kunden spezifizierten Standort sowohl auf eigene Infrastruktur des Nachfragers als auch auf Infrastruktur Dritter zu ermöglichen,
2.1.3. dem Nachfrager die Koppelung von terminierenden Segmenten von Mietleitungen mit niedrigen Datenraten mit einem terminierenden Segment einer höherbitratigen Mietleitung in ihrem Netz auf Nachfrage zumindest in denjenigen Städten zu ermöglichen, für welche zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Bescheides der mit Bescheid G 8/03-16 der Telekom-Control-Kommission genehmigte „Städtetarif“ gilt, dies jedoch mit der Maßgabe,
· dass die Koppelung in diesen Städtetarif-Städten einschließlich der in Spruchpkt. 2.1. angeführten Landeshauptstädte zumindest auf 2- und 155 Mbit/s-Schnittstellen zu ermöglichen ist und
· dass in Städtetarif-Städten mit mehreren Points of Interconnection („PoI“) die Koppelung von terminierenden Segmenten aus mehreren PoI-Einzugsbereichen auch an nur einem vom Kunden spezifizierten PoI erfolgen kann,
2.1.4. auf Nachfrage gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 TKG 2003 Zugang zu allen erforderlichen Infrastrukturteilen bzw. Diensten (zB Kollokation) sowie Annexleistungen zu gewährleisten, die für den Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen erforderlich sind,
2.1.5. den Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen ungebündelt zu ermöglichen; dh, der Nachfrager soll nicht verpflichtet werden, Dienste- und Netzelemente zu mieten und zu bezahlen, die er nicht nachgefragt hat,
2.1.6. bereits gewährten Zugang zu terminierenden Segmenten von Mietleitungen iSd Spruchpunkts 2.1., erster Satz, gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 TKG 2003 nicht nachträglich zu verweigern.
2.2. Die Telekom Austria AG hat die Entgelte für die unter den Spruchpunkten 2.1.1. bis 2.1.3. und 2.1.6. angeführten Zugangsleistungen gem. § 42 Abs. 1 TKG 2003 an den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung und die Entgelte für die unter Spruchpunkt 2.1.4. angeführten Leistungen an den Ist-Kosten zu orientieren.
2.3. In Bezug auf den Zugang zu den in Spruchpunkt 2.1. angeführten terminierenden Segmenten von Mietleitungen hat die Telekom Austria AG Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen, gem. § 38 TKG 2003 gleich zu behandeln, dh, ihnen unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anzubieten und ihnen Dienste und Informationen zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität wie für ihre eigenen Dienste oder Dienste verbundener Unternehmen bereitzustellen.
2.4. Für die gemäß Spruchpunkt 2.1. bereitzustellenden Zugangsleistungen hat die Telekom Austria AG bis 31.03.2007 gem. § 38 Abs. 3 TKG 2003 auf ihrer Unternehmenshomepage ein Standardangebot zu veröffentlichen und laufend auf aktuellem Stand zu halten. Das Standardangebot hat hinreichend detaillierte Teilleistungen zu enthalten, die betreffenden Diensteangebote dem
Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponenten aufzuschlüsseln und die entsprechenden Bedingungen einschließlich der Entgelte und allfälligen Rabatte anzugeben. In das Standardangebot hat die Telekom Austria AG zumindest Angaben zu den folgenden Punkten aufzunehmen:
· Mindestvertragsdauer
· Kündigungsfrist
· Art der Vertragsverlängerung
· Bedingungen der (vorzeitigen) Vertragsauflösung
· Bestimmungen zu verbindlichen Herstellungsterminen auch außerhalb von Planungsrunden
· Bestimmungen betreffend erweiterte Qualität in Form von Service Level Agreements (Entstörungsbedingungen, Reaktionszeiten)
· Bedingungen betreffend die Migration von Endkundenmietleitungen zu terminierenden Segmenten
2.5. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 40 Abs. 1 TKG 2003 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Mietleitungsprodukten und zumindest gegliedert nach den Märkten der TKMVO 2003 in einem Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln („getrennte Buchführung“). In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen bereitzustellen:
· Erträge
· Kosten (unterscheidbar nach Personalkosten, Kosten für Abschreibungen von Anlagegütern, Kapitalkosten und sonstigen Kosten)
· detaillierter Anlagenspiegel des Unternehmens, Personalkennzahlen, Kostentreiber wie insb. Kapazitäten und sonstige für die Überprüfung der Kostenrechnung notwendigen Informationen
2.6. Die Telekom Austria AG hat ein Kostenrechnungssystem iSd Spruchpunktes 2.5. einzusetzen, auf welchem aufbauend eine Ermittlung von Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung hinsichtlich der gemäß Spruchpunkt 2.1. bereitzustellenden Zugangsleistungen gem. § 42 Abs. 1 TKG 2003 möglich ist und welches die in Spruchpunkt 2.5. angeführten Kostenarten ausweist.
3. Die der Telekom Austria AG auf dem Vorleistungsmarkt „Terminierende Segmente von Mietleitungen“ mit Bescheid M 12/03-52 v. 27.10.2004 auferlegten Verpflichtungen werden – mit Ausnahme der Spruchpunkte 2.1. bis 2.4. – gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 TKG 2003 mit Rechtskraft dieses Bescheides aufgehoben. Die Verpflichtungen gemäß den Spruchpunkten 2.1. bis 2.4. des Bescheides M 12/03-52 v. 27.10.2004 werden gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 TKG 2003 mit Ablauf des 31.03.2007 aufgehoben.