Die Telekom-Control-Kommission hat mit Bescheid vom 18.05.2009 über Antrag der mobilkom austria AG gemäß § 48 Abs 1, § 50 Abs 1 iVm § 117 Z 7 TKG 2003 gegenüber der Hutchison 3G Austria GmbH Regelungen betreffend die mobile Rufnummernportierung erlassen.
Beide Parteien haben sich über den Prozess der mobilen Rufnummernportierung sowie über das hierbei zu verrechnende Entgelt geeinigt. Keine Übereinstimmung konnte für den Bereich der Tariftransparenz gefunden werden. Dabei strittig war insbesondere die Tarifansage als solche sowie deren Gestaltung.