Newsletter RTR.Telekom.Post

  • Newsletter
    03/2024
  • Datum
    30.10.2024

Neue Aufgabe für die RTR erstmals in Anwendung: "Evaluierungsverfahren für bestehende Verordnungen nach § 185 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2021"

(Gregor Goldbacher)

Gemäß dem gesetzlichen Auftrag nach § 185 Abs 2 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) prüft die Regulierungsbehörde regelmäßig die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit ihrer Verordnungen. Diese Überprüfungen sollen mindestens alle drei Jahre stattfinden und die Ergebnisse werden auf der Website der Regulierungsbehörde veröffentlicht. Bei diesem Evaluierungsauftrag handelt es sich um eine Aufgabe für die RTR, die im Telekommunikationsgesetz 2003 noch nicht enthalten war. Politischer Hintergrund war der Wille des Gesetzgebers regelmäßig zu prüfen, ob bestehende Regularien auf Grund geänderter Rahmenbedingungen zurückgefahren oder erweitert werden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dieses Verständnis ohnehin der gelebten Praxis der RTR entspricht und Verordnungen laufend auf deren Angemessenheit und Notwendigkeit hin geprüft werden. Unabhängig davon hatte die RTR auf Basis dieses nunmehr formell festgelegten Evaluierungsauftrages zu entscheiden, welche prozessualen Rahmenbedingungen für eine derartige Evaluierung zur Anwendung kommen sollen. Weiters war zu klären, ob die Evaluierungsverpflichtung auch auf die nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 erlassenen Verordnungen zur Anwendung kommen soll. 

Die letzte Frage wurde bejaht und somit stehen 2024 die ersten zwei Verordnungen zur Evaluierung an: Die Kostenbeschränkungsverordnung (KostbeV) und die Einzelentgeltnachweisverordnung 2011 (EEN-V 2011).

Hinsichtlich der Vorgehensweise wurde im Sinne maximaler Transparenz grundsätzlich dieselbe Vorgehensweise gewählt wie bei einem "typischen" Verordnungsverfahren nach dem TKG 2021. Demnach werden in einem Evaluierungsverfahren nach § 185 Abs 2 TKG 2021 nachstehende Umsetzungsschritte gesetzt. Vorausgeschickt sei, dass es sich dabei um jene Fälle handelt, bei denen im Rahmen der internen Evaluierung die RTR keinen unmittelbaren Änderungsbedarf festgestellt hat. Sollte die interne Evaluierung nämlich einen Novellierungsbedarf erkennen lassen, würde ohnehin unmittelbar ein Verordnungsverfahren mit dem Ziel einer entsprechenden Novellierung eingeleitet werden.

  1. Evaluierungsbericht: Zunächst wird auf Basis der RTR-internen Expertise ein vorläufiger Evaluierungsbericht erstellt.
  2. Öffentliche Konsultation: Der vorläufige Evaluierungsbericht wird öffentlich konsultiert, um die Erfahrungen und Sichtweisen aller Stakeholder berücksichtigen zu können.
  3. Entscheidung hinsichtlich Novellierungsbedarfs: Es wird entschieden, ob unter Berücksichtigung der Konsultationsinputs eine Neubewertung des internen Evaluierungsberichts vorzunehmen ist und somit ein Novellierungsbedarf besteht. Je nach Antwort auf diese Frage ergeben sich zwei mögliche Handlungsstränge:

    a. Kein Novellierungsbedarf – Veröffentlichung des endgültigen Evaluierungsberichts: Sollte kein förmliches Verordnungsverfahren erforderlich sein, wird unter Berücksichtigung der Konsultationsergebnisse die endgültige Fassung des Evaluierungsberichts auf der RTR-Website veröffentlicht. Damit ist hinsichtlich der gegenständlichen Verordnung die Evaluierung beendet.

    b. Novellierungsbedarf erkannt – Einleitung eines förmlichen Verordnungsverfahrens: Wenn die Konsultation ergibt, dass die gegenständliche Verordnung novelliert werden muss, wird eine formelles Verordnungsverfahren eingeleitet. Die ersten Schritte dieses Verfahrens beinhalten die Erstellung eines entsprechenden Verordnungsentwurfes, welcher auch auf die Aufhebung der gegenständlichen Verordnung hingerichtet sein könnte, sowie dessen öffentliche Konsultation. Auf Grund der vorhergegangen Evaluierung könnte die RTR in diesem Fall auf die Ergebnisse aus der vorherigen Evaluierung zurückgreifen und die Sichtweisen aller Stakeholder bereits bei Erstellung des Verordnungsentwurfes berücksichtigen. Mit der Einleitung des Verordnungsverfahren wäre das Evaluierungsverfahren in diesem Fall beendet.

Diese Prinzipien wurden nunmehr erstmals auf die Kostenbeschränkungsverordnung angewendet. Hinsichtlich der detaillierten Gründe, warum bei dieser aktuell keine Novellierungsbedarf erkannt wurde, wird auf den zur Konsultation veröffentlichten vorläufigen Evaluierungsbericht verwiesen.

Im Wesentlichen wird seitens der RTR noch immer der Schutzzweck vor unerwartet hohen Rechnungen für verbrauchtes Datenvolumen erkannt und weder eine Einschränkung noch Ausweitung des Anwendungsbereiches der Verordnung als erforderlich erachtet.

Die öffentliche Konsultation endete am 21.10.2024 und aktuell findet die Bewertung der eingebrachten Stellungnahmen statt. Ob die Evaluierung mit einer Veröffentlichung des endgültigen Evaluierungsberichts oder der Einleitung eines Verordnungsverfahrens beendet werden wird, kann zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrages daher noch nicht beurteilt werden.