(Lydia Alge)
Mit drei Beschlüssen vom 03.09.2024 beendetet der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eine langjährige Meinungsverschiedenheit zwischen der Telekom-Control-Kommission (TKK) und einem Betreiber über die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge nach § 34 KOG, indem er die außerordentlichen Revisionen hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge für die Jahre 2019, 2020 und 2021 zurückwies.
§ 34 KOG sieht eine Aufteilung der Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH zwischen Finanzierungsbeiträgen der Telekommunikationsbranche und Mitteln aus dem Bundeshaushalt vor. Die Genehmigungs-RL (Richtlinie 2002/20/EG) und die im Wesentlichen gleichlautenden Nachfolgebestimmungen im EECC (Richtlinie (EU) 2018/1972) enthalten weiters zu beachtende Einschränkungen dahingehend, welche Art von Kosten überhaupt marktfinanzierbar sind.
Im Wesentlichen ging es in den Verfahren vor dem VwGH um die europarechtskonforme Auslegung von § 34 KOG, konkret um die Frage, welche Kosten der RTR-GmbH nach Art 12 Genehmigungs-RL bzw. nach Art 16 EECC auf den Markt überwälzt werden können. Durch Rechtsprechung des EuGH war bereits geklärt, dass dies nicht alle Arten von Verwaltungskosten sein dürfen. Aufgrund der sprachlichen Formulierung von Art 12 Genehmigungs-RL bzw. Art 16 EECC bestanden unterschiedliche Auffassungen darüber, wie weit diese Bestimmungen zu verstehen und welche Kosten daher marktfinanzierbar sind. Strittig waren konkret die Budgetkategorien "Endkundenangelegenheiten", "Infrastruktur/Mitbenutzung", "Kompetenzzentrum", "Netzsicherheit", "Netztest", "Universaldienst" und "ZIS".
Die TKK hatte die Finanzierungsbeiträge für die Jahre 2019, 2020 und 2021 auf Antrag des Betreibers bescheidmäßig vorgeschrieben, die Bescheide wurden in der Folge von diesem mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bekämpft.
Das BVwG war im Wesentlichen der Argumentation der TKK gefolgt und hatte die Beschwerden des Betreibers (mit unwesentlichen Maßgaben) abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen.
Dagegen wandte sich der Betreiber mit außerordentlichen Revisionen an den VwGH mit der Begründung, das BVwG sei von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen bzw. eine solche würde fehlen.
Der VwGH folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach Art. 12 Genehmigungs-RL (bzw Art 16 EECC) der nationalen Regelung des § 34 KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsehe, nicht grundsätzlich entgegenstehe. Voraussetzung sei aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürften lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art 12 Abs 1 lit a Genehmigungs-RL angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe dürfe nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits müsse die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Art 12 Abs 1 lit b Genehmigungs-RL) erfolgen. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH liege nicht vor.
Darüber hinaus seien die dem Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des EuGH (der VwGH verweist hier auf den Beschluss des EuGH vom 29. April 2020, C-399/19, Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni gegen BT Italia SpA u. a.), bereits geklärt, weshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliege.
Durch diese drei Beschlüsse ist nun auch höchstgerichtlich geklärt, dass die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge, wie sie derzeit erfolgt, den europarechtlichen Vorgaben entspricht. Von entscheidender Bedeutung war in diesem Zusammenhang die von der RTR-GmbH vorgenommene detaillierte tabellarische Aufstellung aller Budgetkategorien samt Aufteilung zwischen Markt und Bund und entsprechender Erläuterungen, was jeweils unter diese Budgetkategorien fällt.
Die Beschlüsse des VwGH schaffen für zukünftige Verfahren über die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge Rechtssicherheit. Für eine Neuaufteilung der Finanzierung zwischen Bund und Telekommunikationsbranche sorgte zwischenzeitlich die am 01.01.2024 in Kraft getretene Neufassung des § 34 KOG, die nunmehr einen höheren Anteil an Bundesfinanzierung vorsieht und somit den Markt entlastet.