Gemäß § 128 Abs. 1 TKG 2003 ist interessierten Personen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Vollziehungshandlungen gemäß diesem Bundesgesetz zu geben, sofern diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.
Die Konsultationsverfahren sowie deren Ergebnisse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit § 125 TKG 2003 nichts anderes bestimmt oder angegeben wird, dass eine Veröffentlichung nicht gewünscht wird.
Diese Entwürfe von Vollziehungshandlungen betreffen die Feststellungen, dass auf den Märkten Nr. 15 (Terminierung in individuellen öffentliche Mobiltelefonnetzen) der TKMVO 2003 Mobilkom Austria AG & Co KG, T-Mobile Austria GmbH, ONE GmbH, tele.ring Telekom Service GmbH und Hutchison 3G Austria GmbH jeweils über beträchtliche Marktmacht verfügen sowie die Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen für die Mobilfunkbetreiber gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 auf diesen betreiberindividuellen Terminierungsmärkten.
Allfällige Stellungnahmen zu den Entwürfen senden Sie bitte unter Bezugnahme auf diesen bis spätestens 4.10.2004 an
konsultationen@rtr.at
oder
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
A-1060 Wien; Österreich