Am 1. Februar 2010 tritt die 2. Novelle der Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) in Kraft.
Mit dieser Novelle der TKMV 2008 wird gemäß § 36 Abs 1 TKG 2003 der "Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Nichtprivatkunden" als der sektorspezifischen Regulierung unterliegend definiert.
Die 2. Novelle der TKMV 2008 wird gemäß § 135 Abs 2, 1. Fall TKG 2003 ab 22.12.2009 durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) kundgemacht. Sie liegt samt erläuternden Bemerkungen in den Räumlichkeiten der RTR-GmbH, Mariahilfer Straße 77 - 79, A-1060 Wien, Mo - Do, 8:00 - 17:00, Fr 8:00 - 14:00 zur Einsichtnahme auf.
Gemäß § 135 Abs 2, 2. Fall TKG 2003 wird der wesentliche Inhalt der Novelle der TKMV 2008 im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundgemacht.
Ferner wird die Verordnung gemäß § 2 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Verlautbarung von Verordnungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) im BGBl II kundgemacht.
Gemäß § 135 Abs. 3 TKG 2003 sind Informationen, die nach den Bestimmungen des TKG 2003 durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen sind, jedenfalls auch in die Website der Regulierungsbehörde aufzunehmen. Die Novelle der TKMVO 2008 wird daher nachfolgend samt den erläuternden Bemerkungen zum Download bereitgestellt.
Auf Grund des vorangegangenen Koordinationsverfahren nach § 129 TKG 2003 wurden geringfügige Änderungen im Bereich der sachlichen Marktabgrenzung vorgenommen. Eine um diese Änderungen aktualisierte Fassung des Begleittextes wird daher informativ ebenfalls zum Download bereitgestellt.