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  • Datum
    04.12.2024

Ein kleines 1x1 zum Paketversand: damit die Packerln unbeschadet und zeitgerecht ankommen

Praxisnahe Empfehlungen aus der Schlichtungstätigkeit

"Für das Jahr 2024 rechnen wir mit 380 Millionen Paketen, die in Österreich transportiert werden, das ist im Jahresvergleich ein Wachstum von 6 Prozent und ein neuer Spitzenwert! Vor Weihnachten sind naturgemäß besonders viele Pakete unterwegs", sagt Dr. Klaus M. Steinmaurer, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post. "Aus unseren Erfahrungen, die wir tagtäglich aufgrund von Anfragen und Beschwerden zu Postdiensten machen, haben wir ein paar Tipps rund um die Aufgabe von Paketen zusammengestellt!"

Vorab ist jedenfalls zu klären, ob das, was man versenden möchte, überhaupt versendet werden darf. Nur wenn etwas versendet werden darf, bleiben die Haftungsansprüche des Versenders bestehen. Daher sollte man sich vor Aufgabe die produktspezifischen Beförderungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (z.B. auf den Webseiten) der Postdiensteanbieter ansehen. "Beförderungsausschlüsse umfassen oftmals durchaus auch gängige Produkte wie elektronische Geräte oder Parfums", informiert Steinmaurer.

Vor Paketaufgabe: zutreffendes Versandprodukt auswählen

Bevor man ein Paket auf die Reise schickt, sollte man das richtige "Sendeprodukt" auswählen. Entscheidungskriterien sind beispielsweise Gewicht oder Paketmaße (Sperrgut) oder Laufzeiten, also wie lang Postsendungen von der Aufgabe bis zur Zustellung  durchschnittlich unterwegs ist. Auf den Webseiten der Post-Diensteanbieter sind zumeist ausführliche Informationen zur Art (z.B.: Premiumversand, Express, Sperrgut, etc.) und zu den Kosten der Versendung veröffentlicht.

Richtig beschriften, sorgfältig verpacken

Auf vorschriftsmäßige Verpackung zu achten, hilft mit, Beschädigungen des Inhalts zu verhindern. "Die korrekte Beschriftung von Postsendungen ist für die automatisierte, zeiteffiziente Verarbeitung ebenfalls wesentlich. Andernfalls besteht das Risiko, dass eine Sendung nicht zugestellt und kostenpflichtig retourniert wird", sagt Steinmaurer. Die vollständige Empfängeradresse ist in gut lesbarer Schrift – rechts unten anzubringen, die vollständige Absenderadresse in der linken oberen Ecke des Pakets. Weiters sind – sofern erforderlich - allfällige Aufkleber oder Kennzeichnungen (z.B. Wertmarke oder "Zerbrechlich") auf der Verpackung anzubringen.

Wichtiges Beweismittel: Aufgabeschein

"Auch die Dokumentation kann im Streitfall hilfreich sein. Den Paket-Inhalt und das fertig verpackte Paket zu fotografieren, schadet sicherlich nicht. Den Aufgabeschein sollte man jedenfalls einige Zeit aufbewahren, ganz besonders dann, wenn die Sendungsinhalte wertvoller sind"; rät Steinmaurer.

Sonderfälle: Wertsendungen, Zollbestimmungen für Sendungen ins EU-Ausland

Postsendungen sind zwar versichert, allerdings hängt die Versicherungshöhe von der Art der Sendung ab. Je nach Produkt und Postdiensteanbieter variieren die Versicherungssummen. Bei der Aufgabe von Wertsendungen sind allfällige Haftungen der Höhe nach begrenzt. Liegt der Schaden darüber, wird dieser in der Regel gar nicht ersetzt. Der Versicherungsschutz erlischt meist auch vollständig, wenn die Verpackung mangelhaft, der Inhalt nicht zulässig oder notwendige Kennzeichnungen wie "Wertmarke" oder "Zerbrechlich" fehlen.

Bei Versand von Paketen ins EU-Ausland sind jedenfalls die Zollbestimmungen zu berücksichtigen.

"Ganz besonders in der Vorweihnachtszeit gilt: Je früher ich eine Postsendung aufgebe, desto sicherer wird sie zum gewünschten Termin ankommen", sagt Steinmaurer abschließend.

Hintergrundinformationen: Rechte aus dem Postbeförderungsvertrag

Der Postbeförderungsvertrag besteht ausschließlich zwischen den Absender:innen und dem Postdiensteanbietern (z.B.: Österreichische Post, DPD, GLS, DHL). Als einfache Faustregel gilt: Wer das Porto zahlt, hat grundsätzlich auch die Rechte aus dem Vertrag (Zustellversuch, Nachforschung, Schadenersatz, Schlichtungsverfahren etc.) und kann diese geltend machen. Das erklärt auch, warum bei kostenfreien Rücksendeetiketten der Versandhändler der eigentliche Versender der Retoure bleibt. Nur Absender:innen können auch ein Schlichtungsverfahren beantragen.

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