Durch die Novelle BGBl. I Nr. 78/2018 wurde die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung nach § 52 des Bundesgesetzes, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 123/2009, auf die Regulierungsbehörde übertragen.
Die Datenabfragen dienen im Wesentlichen
Neu ist zudem, dass nur noch Unternehmen mit einer bestimmten Mindestgröße (durchschnittlich 50 Beschäftigte/Kalenderjahr) zur Datenlieferung verpflichtet sind. Dies soll gewährleisten, dass die Erhebungen ein möglichst vollständiges Bild des Postmarktes ermöglichen, dabei jedoch Klein- und Kleinstunternehmen von unverhältnismäßig großen bürokratischen Aufwänden befreit werden.
Die PEV 2019 tritt mit 01.04.2019 in Kraft.
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