Der gesetzliche Auftrag der RTR, den RTR-Netztest anzubieten, ergibt sich aus
- § 46 Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 48 Telekommunikationsgesetz 2021 und
- Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zu Endkundenentgelten für regulierte intra-EU-Kommunikation sowie zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG und der Verordnung (EU) Nr. 531/2012.