§ 53 Postmarktgesetz (PMG) sieht vor, dass Diensteanbieter – unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte – Streit- oder Beschwerdefälle, die mit einem Anbieter eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, der Regulierungsbehörde vorlegen können. Die Diensteanbieter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Aufgabe der Regulierungsbehörde ist es, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
Aufsichtsmaßnahmen
Im Rahmen ihrer Aufgaben obliegt der Post-Control-Kommission (PCK) auch die Überwachung der Durchsetzung der Rahmenbedingungen bzw. der Bestimmungen des PMG sowie der relevanten Verordnungen. Als Mittel stehen ihr dabei Aufsichtsmaßnahmen nach § 50 PMG zur Verfügung. Die PCK kann dabei bescheidmäßig Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen; die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, diese Anordnungen zu befolgen.