Bei Kurierdiensten werden Briefsendungen auf dem ganzen Weg von der Absenderin bzw. dem Absender bis zur Empfängerin bzw. zum Empfänger ständig begleitet. Die Begleitperson hat die Möglichkeit, ständig auf jede einzelne Sendung zuzugreifen (z.B. Fahrradbote). Für Kurierdienste bestehen einige Ausnahmen von den Pflichten der Postdiensteanbieter (§ 25 Abs 3 Postmarktgesetz).
Wenn ein Paket für Sie hinterlegt wird, darf der Hinterlegungsort nicht unangemessen weit von Ihrer Empfangsadresse entfernt sein. Außerdem muss der Hinterlegungsort im Regelfall mindestens 20 Stunden wöchentlich (verteilt auf 5 Werktage) geöffnet sein.
Postgeschäftsstellen sind Einrichtungen, in denen Postdienstleistungen des Universaldienstbetreibers in Anspruch genommen werden können.
Eine eigenbetriebene Post-Geschäftsstelle wird entweder von Bediensteten des Universaldienstebetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen betrieben.
Eine fremdbetriebene Post-Geschäftsstelle wird auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung von einem Dritten betrieben (Post-Partner).
Grundsätzlich können Posttarife frei gestaltet werden und Postdiensteanbieter dürfen Entgelte selbst festlegen.
Nur im Bereich des Universaldienstes müssen Entgelte nach dem Postmarktgesetz allgemein erschwinglich, kostenorientiert und transparent sein, und müssen außerdem nichtdiskriminierend auf alle Nutzerinnen und Nutzer angewendet werden.
Bei den Tarifen des Universaldienstbetreibers (derzeit die Österreichische Post AG) besteht eine Anzeigepflicht an die Regulierungsbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Post-Control-Kommission (PCK) die Anwendung von Tarifen untersagen.
Postdiensteanbieter müssen dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zuordenbar sind, etwa durch erkennbare Uniformen. Auch Postsendungen, die diese Unternehmen befördern, müssen dem Unternehmen jeweils zuordenbar sein, etwa durch Aufkleber mit dem Firmennamen.
Auch bei der Zustellung haben Postdiensteanbieter bestimmte Pflichten. Falls etwa eine persönliche Zustellung der Sendungen bei der Empfängerin oder dem Empfänger nicht möglich ist, müssen sie dafür sorgen, dass diese Sendungen zur Abholung durch die Empfängerin bzw. den Empfänger hinterlegt werden.
Weiters muss ein Beschwerdemanagement eingerichtet werden, bei dem Nutzerinnen und Nutzer Streit- und Beschwerdefälle einbringen können.
Ein Postdiensteanbieter erbringt gewerblich einen oder mehrere Arten von Postdiensten. Damit gehen bestimmte Rechte und Pflichten einher.
In Österreich muss die Erbringung eines Postdienstes bei der RTR-GmbH angezeigt werden. Eine Liste der aktuell angezeigten Postdiensteanbieter wird regelmäßig veröffentlicht.