In Österreich muss die Grundversorgung mit Postdienstleistungen sichergestellt werden. Dafür sind unter anderem Post-Geschäftsstellen wesentlich. Diese Regelungen sind im Postmarktgesetz (PMG) festgelegt. Jede Schließung einer Post-Geschäftsstelle wird von der Post-Control-Kommission überprüft. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die PCK eine Schließung untersagen.
Der Universaldienstbetreiber muss sicherstellen, dass alle Nutzerinnen und Nutzer in Österreich Zugang zu Postdienstleistungen haben. Bundesweit müssen für eine flächendeckende Versorgung mindestens 1.650 Post-Geschäftsstellen verfügbar sein.
In allen Bezirkshauptstädten sowie Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen im Regelfall mehr als 90% der Einwohnerinnen und Einwohner eine Post-Geschäftsstelle innerhalb von 2 km erreichen können.
In allen anderen Regionen müssen 90% der Einwohnerinnen und Einwohner die nächste Post-Geschäftsstelle innerhalb von 10 km erreichen können.
Andere Postdiensteanbieter, die nicht Universaldienstbetreiber sind, müssen kein flächendeckendes Angebot mit Geschäftsstellen sicherstellen.
Der Universaldienstbetreiber muss eine ausreichende, flächendeckende Versorgung mit Postbriefkästen oder anderen Einrichtungen zur Abgabe von Briefsendungen sicherstellen. Postbriefkästen müssen von Montag bis Freitag mindestens einmal täglich geleert werden und es ist die Leerungszeit am Postbriefkasten anzugeben. Neue Postbriefkästen müssen außerdem so errichtet werden, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sind.
In Orts- und Siedlungsgebieten bzw. anderen verbauten Gebieten müssen Nutzerinnen und Nutzer im Regelfall innerhalb von 1 km um ihren Wohnsitz einen Postbriefkasten erreichen können.
Brief- und Paketsendungen müssen vom Universaldienstbetreiber in der Regel an fünf Werktagen, ausgenommen Samstag, an die in der Anschrift genannte Wohn- oder Geschäftsadresse abgegeben werden. Die Zustellung an einen Landabgabekasten ist auch zulässig. Eine andere Art der Zustellung (zum Beispiel die Zustellung an ein Postfach) muss gesondert mit der Empfängerin oder dem Empfänger vereinbart werden.
Tageszeitungen sind grundsätzlich auch an Samstagen zuzustellen.
Der Universaldienst legt als Qualitätskriterium fest, welche Dauer vom Versand bis zur Zustellung (Laufzeit) eingehalten werden muss. Ausgangspunkt für die festgelegte Laufzeit ist, dass die (inländische) Postsendung an einem Werktag zur Beförderung aufgegeben wird.
Briefsendungen im Inland:
95 % der inländischen Briefsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt am nächsten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage) zugestellt werden. 98% der Briefsendungen müssen spätestens am übernächsten Werktag zugestellt werden. Der verbleibende Rest muss spätestens am vierten Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.
Paketsendungen im Inland:
90% der inländischen Paketsendungen müssen im jährlichen Durchschnitt am zweiten Werktag nach Abgabe (ausgenommen Samstage) zugestellt werden. Der verbleibende Rest muss spätestens am fünften Werktag nach der Einlieferung (ausgenommen Samstage) zugestellt werden.
Der Universaldienst umfasst:
Diese Grundversorgung muss sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend angeboten werden.
Auch Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften sind Teil des Universaldienstes. Retourpakete, die vom Empfänger auf Grund einer Vereinbarung unfrei an die Absenderin bzw. den Absender zurückgeschickt werden können, fallen jedoch nicht in den Universaldienst.
Die Österreichische Post AG ist verpflichtet, den Universaldienst zu erbringen.
Auch andere Postdiensteanbieter dürfen Dienste anbieten, die in den Universaldienst fallen.
Durch den Universaldienst wird die Grundversorgung aller Nutzerinnen und Nutzer mit Postdiensten sichergestellt. Der Universaldienst muss flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden. Dienstleistungen, die in den Universaldienstbereich fallen, müssen zu einem erschwinglichen Preis und mit einer gewissen Qualität für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich sein.