In diesem Fall können wir Ihnen leider nicht weiterhelfen, weil es sich bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke (RSa- und RSb-Sendungen) um hoheitliche Rechtsakte handelt. In diesem Bereich handeln die Postdiensteanbieter sozusagen für eine Behörde.
Grundsätzlich besteht gemäß dem Postmarktgesetz die Möglichkeit bei Streit- oder Beschwerdefällen, die mit einem Anbieter eines Postdienstes nicht befriedigend gelöst worden sind, einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle für Postdienste bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH einzubringen. Wenn die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, führt die Schlichtungsstelle für Postdienste dann ein Schlichtungsverfahren mit dem Postdiensteanbieter durch.
Bei behördlichen Zustellungen (wie RSa oder RSb-Sendungen) hat die Schlichtungsstelle jedoch keine Möglichkeit zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, da die Haftungsregelungen des Postmarktgesetzes vorsehen, dass der Bund, die Länder, Gemeinden, sonstige Körperschaften öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherungen nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes haften, nicht jedoch die Postdiensteanbieter selbst. Daher kann mangels möglicher Haftungsgrundlage in diesen Fällen kein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Behörden können nämlich nicht an Schlichtungsverfahren beteiligt werden.
Sollten Ihnen aus Zustellproblemen eines behördlichen Schriftstückes Nachteile erwachsen sein, empfehlen wir Ihnen, sich in dieser Angelegenheit rechtlich beraten zu lassen.
Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens versucht die Schlichtungsstelle in erster Linie auf eine einvernehmliche oder eine Kulanzlösung hinzuwirken. Eine solche Lösung kann jedoch nicht in allen Fällen erreicht werden, da der Postdiensteanbieter im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nicht zu etwas verpflichtet werden kann.
Es ist auch möglich, dass kein entsprechender Anspruch besteht. In solchen Fällen teilt die Schlichtungsstelle Ihnen ihre Einschätzung zum Fall mit.
Sollten Sie mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens nicht einverstanden sein, können Sie den Fall auch gerichtlich klären lassen. Beim Bezirksgericht Ihres Wohnortes erhalten Sie dazu nähere Informationen.
Nein, wir können keinen Einfluss auf die Dauer von Nachforschungen nehmen. Laufende Nachforschungen dauern (insbesondere bei Auslandssendungen) oft deswegen länger, weil zuerst die Ergebnisse und die Antwort des betroffenen ausländischen Postdiensteanbieters eingeholt und abgewartet werden müssen. Meist können Nachforschungen nach 2 bis 6 Wochen abgeschlossen werden. Als Schlichtungsstelle können wir jedoch den Verlauf einer Nachforschung weder beeinflussen noch beschleunigen.
Die Aufgabe der Schlichtungsstelle besteht primär darin, im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Sofern dies nicht möglich ist, wird Ihre Beschwerde von der Schlichtungsstelle geprüft und teilt Ihnen diese ihre Rechtsansicht zum Problem schriftlich mit. Das kann z.B. ein Vorschlag zur Problemlösung sein. Wenn Ihre Beschwerde aus Sicht der Schlichtungsstelle nicht gerechtfertigt ist, teilen Sie das der Schlichtungsstelle mit.
Sie können sich aber von einzelnen Konsumentenschutzorganisationen oder Rechtsanwälten vertreten lassen.
Nein, wir haben keinerlei Einfluss auf die Überprüfung der Zollbehörden. Jede Sendung, die aus dem Nicht-EU-Raum nach Österreich kommt, muss vom Zoll bearbeitet und geprüft werden. Weder die Postdiensteanbieter noch die Schlichtungsstelle können den Bearbeitungsprozess bei den Zollbehörden beeinflussen oder gar beschleunigen.
Nein, die Schlichtungsstelle kann bei Nachforschungen nicht eingreifen. Die Schlichtungsstelle hat nämlich keine Befugnis und auch keine Möglichkeit, den Verbleib oder Verlauf einer Sendung ausfindig zu machen. Dies kann nur der betroffene Postdiensteanbieter selbst.
Als Absenderin oder Absender leiten Sie am besten eine Nachforschung ein. Als Empfängerin oder Empfänger müssen Sie sich an die Absenderin bzw. den Absender wenden, damit dieser eine Nachforschung veranlasst.
Wir unterstützen Nutzerinnen und Nutzer, wenn sie bei Beschwerden mit ihrem Postdiensteanbieter keine zufriedenstellende Lösung erzielen können. Das ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag in § § 53 Postmarktgesetz und § 4 Alternative-Streitbeilegung-Gesetz.
Wir dürfen daher erst dann tätig werden, wenn Sie sich schriftlich beim Postdiensteanbieter beschwert haben und dieser die Möglichkeit hatte, Ihre Beschwerde zu lösen. Erst dann können wir ein Schlichtungsverfahren einleiten. Bei den meisten Problemen haben Absenderinnen bzw. Absender entsprechende Ansprüche.