Die von Ihnen genannten Entgelte sind wegen einer Änderung der Rechtslage - insbesondere durch den Wegfall der Grenzen für die Einfuhrumsatzsteuer - zu erklären. Die im vorliegenden Fall seitens des Postdiensteanbieters vorgeschriebenen Entgelte resultieren aus einer Änderung zoll- bzw. steuerrechtlicher Vorschriften mit 1.7.2021. Bisher waren Warensendungen aus Drittstaaten mit einem Wert von 22 Euro (Kaufpreis plus Versandkosten) abgabenfrei. Seit dem 01.07.2021 ist diese Freigrenze weggefallen und es fallen grundsätzlich bei jedem Kauf Einfuhrumsatzsteuer und Bearbeitungsentgelte an. Wie bisher wird ab 150 Euro zusätzlich Zoll fällig.
Nähere Informationen zu den einschlägigen, mit 1.7.2021 in Kraft getretenen Änderungen finden Sie hier.
Weitere Antworten zu FAQs in diesem Zusammenhang sind auf folgender Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar.
Da es sich bei diesen Abgaben und Entgelten um hoheitliche Fragen handelt, können diesbezüglich keine Schlichtungsverfahren bei uns durchgeführt werden.
Eine Nachforschung wegen nicht erfolgter Zustellung kann nur vom Absender (das wird in der Regel der Verkäufer der Ware sein) veranlasst werden.
Voraussetzung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist das Vorliegen des schriftlichen Ergebnisses des Nachforschungsauftrages des Postdiensteanbieters. Sie können sich vom Versender eine Vollmacht für die Nachforschung sowie das Schlichtungsverfahren erteilen lassen.
Eine Vollmacht des Versenders ist für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens daher notwendig. Der Empfänger steht nämlich hinsichtlich der Warensendung in keinem Vertragsverhältnis mit dem Postdiensteanbieter.
Wenn Sie der Verkäufer bei der Nachforschung nicht unterstützt, sollten Sie Ihre weiteren Möglichkeiten prüfen. Den Verkäufer treffen nämlich nebenvertragliche Pflichten. Für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie sich an folgende Stellen wenden:
• Für Streitigkeiten mit einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen steht Ihnen die Verbraucherschlichtung Austria zur Verfügung.
• Sofern Sie die Ware bei einem Unternehmen online bestellt haben, können Sie sich alternativ auch an die Internet-Ombudsstelle wenden.
• Verbraucherberatungsstellen der Arbeiterkammern und des Vereins für Konsumenteninformation
Wenn Sie uns als Empfänger einer Postsendung eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung mitteilen wollen, verwenden Sie bitte unser Formular für Empfangsbeschwerden. Durch Ihre Angaben können wir die Entwicklung von Beschwerden beobachten, welche die Zustellung von Postsendungen betreffen. Wenn ein Postdiensteanbieter systematisch gesetzliche Vorgaben nicht einhält, die unter unsere Aufsichtsbefugnis fallen, können wir aufgrund dieser Angaben entsprechende Maßnahmen setzen.
Grundsätzlich können Sie zwischen diesen Möglichkeiten wählen. Wir empfehlen jedoch eine schriftliche Beschwerde einzubringen, da diese besser nachvollziehbar ist.
Diese Fälle entsprechen nicht dem gewünschten Ablauf einer Zustellung. Sie können aber im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden, da eine Zustellerin bzw. ein Zusteller meist zahlreiche Zustellungen an einem Tag durchführt und er oder sie sich an eine bestimmte Zustellung meistens nur mehr schwer erinnern kann. In solchen Fällen empfehlen wir eine schriftliche Beschwerde beim betroffenen Postdiensteanbieter einzubringen. Häufen sich solche Beschwerden in diesem Zustellbezirk, muss der Postdiensteanbieter seinerseits interne Überprüfungen bei seinen Zustellern vornehmen.
Wenn Sie uns als Empfängerin oder Empfänger einer Postsendung eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Zustellung mitteilen wollen, verwenden Sie bitte unser Formular für Empfangsbeschwerden. Wir beobachten laufend die Beschwerdeentwicklung in Zusammenhang mit der Zustellung von Postsendungen. Mit Ihrer Hilfe können wir Maßnahmen setzen, wenn ein Postdiensteanbieter systematisch gesetzliche Vorgaben nicht einhält, die unter unsere Aufsichtsbefugnis fallen.
In solchen Fällen sollte unbedingt die Absenderin oder der Absender kontaktiert werden. Diese bzw. dieser sollte umgehend eine Nachforschung nach dem Verbleib der Sendung einleiten. Die Empfängerin bzw. der Empfänger ist kein Vertragspartner des Postbeförderungsvertrages und daher nicht zur Einleitung einer Nachforschung berechtigt.
In einem solchen Fall sollte man die Absenderin bzw. den Absender unbedingt ersuchen, eine Nachforschung zu veranlassen. Der Postbeförderungsvertrag besteht ausschließlich zwischen der Absenderin bzw. dem Absender und dem absendenden Postdiensteanbieter. Daher ist ausschließlich die Absenderin bzw. der Absender berechtigt, eine Nachforschung einzuleiten. Eine Nachforschung im Inland muss innerhalb von drei Monaten ab dem ursprünglichen Versanddatum von der Absenderin oder vom Absender eingeleitet werden. Nur durch das Ergebnis einer Nachforschung ist eine verbindliche Klärung des Verbleibs einer Sendung möglich. Das Ergebnis einer Nachforschung ist auch die Voraussetzung für die Schadensabwicklung.
Nein, der Postdiensteanbieter ist nicht dazu verpflichtet, einen zweiten Zustellversuch durchzuführen. Einige Postdiensteanbieter bieten auf freiwilliger Basis mehrere Zustellversuche an, aber ein Anspruch darauf besteht für Empfängerinnen und Empfänger nicht.
Nein, die so genannte Sendungsverfolgung ist keine verpflichtende Leistung des Postdiensteanbieters, sondern eine rein freiwillige Leistung. Daher besteht auch kein Anspruch darauf, dass die dort eingetragenen Daten richtig und aktuell sind. Nach dem Postmarktgesetz besteht außerdem kein Anspruch der Empfängerin bzw. des Empfängers auf eine Zustellung zu einer gewissen Uhrzeit.
Wenn eine erwartete Sendung nicht ankommt, sollte sich die Empfängerin bzw. der Empfänger immer an die Absenderin oder den Absender wenden. Nur die Absenderin bzw. der Absender kann eine Nachforschung veranlassen. Hintergrund ist, dass nur die Absenderin oder der Absender Vertragspartnerdes Postbeförderungsvertrages ist. Jeder Empfängerin und jedem Empfänger sollte aber bewusst sein, dass eine Abstellgenehmigung Risiken eröffnet. Verschwindet ein abgestelltes Paket, hat man keine Ersatzansprüche.
Nein, Sie haben bei Nicht-Einhalten des Zustelltermins kein Recht auf Entschädigung. Als Empfängerin bzw. Empfänger sind Sie nämlich nicht Partei des Postbeförderungsvertrages.
Ein Postbeförderungsvertrag besteht nur zwischen der Absenderin bzw. dem Absender und dem Postdiensteanbieter. Daher kann nur die Absenderin bzw. der Absender eine Entschädigung einfordern.
Eine Entschädigung ist allerdings auch nur dann möglich, wenn die Absenderin oder der Absender einen Sendungstyp gewählt hat (z.B. EMS), bei dem eine gewisse Zustellgeschwindigkeit oder Zustellzeit vertraglich vereinbart wurde.
Die Empfängerin bzw. der Empfänger kann weder bei Briefen noch bei Paketen eine Nachforschung veranlassen. Bitte wenden Sie sich an die Absenderin oder den Absender, damit diese bzw. dieser eine Nachforschung beim Postdiensteanbieter veranlasst.
Der Vertragspartner des Postdiensteanbieters ist die Absenderin oder der Absender. Nur als Vertragspartner können Sie eine Nachforschung veranlassen.
Nachforschungen bei Briefen sind nur möglich, wenn der Brief als Einschreibesendung verschickt wurde. Die Absenderin oder der Absender kann innerhalb von sechs Monaten bei jeder Post-Geschäftsstelle die Nachforschung nach einer eingeschriebenen Briefsendung veranlassen.
Bei Paketen, die innerhalb Österreichs verschickt wurden, kann die Absenderin bzw. der Absender innerhalb von drei Monaten bei jeder Post-Geschäftsstelle die Nachforschung nach einem Paket veranlassen. Dazu müssen Sie die Aufgabebescheinigung vorlegen oder die Sendungsnummer bekanntgeben. Bei internationalen Paketen kann eine Nachforschung innerhalb von sechs Monaten eingeleitet werden.
Wenn eine Sendung beschädigt ankommt und die Beschädigung schon von außen erkennbar ist, muss dies nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Empfängerin bzw. der Empfänger unmittelbar bei der Zustellung oder bei der Übergabe bereits beanstanden. Ist der Schaden von außen nicht zu erkennen, muss die Empfängerin bzw. der Empfänger umgehend nach Erkennen des Schadens diesen schriftlich binnen längstens 7 Tagen an den Postdienstenanbieter bei einer Geschäftsstelle des Postdiensteanbieters geltend machen. Damit wurde die Beschädigung bekannt gemacht.
Die Haftung des Postdiensteanbieters besteht jedoch immer nur gegenüber seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner.
Zusammengefasst: Wenn Sie ein beschädigtes Paket erhalten, müssen Sie es melden. Schadenersatz kann aber nur von der Absenderin oder dem Absender verlangt werden. Meist wird der dann vom Postdiensteanbieter erhaltene Schadenersatz von der Absenderin oder dem Absender im Anschluss an die Empfängerin oder den Empfänger weitergereicht. Die Absenderin kann ihre bzw. der Absender kann seine Ansprüche gegenüber dem Postdiensteanbieter mittels einer formellen Erklärung abtreten, um diesen Weg abzukürzen.
Ja, die Forderung einer Rücksendegebühr bei Unzustellbarkeit ist zulässig, wenn es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Postdiensteanbieters so festlegen.. Wenn eine Sendung mit dem Postdiensteanbieter versendet wird, werden die AGB und damit auch die Bestimmung über die „Rücksendegebühr“ in der Regel Bestandteil des Postbeförderungsvertrages.
Nein, denn praktisch alle Postdiensteanbieter sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Ausschluss von Folgekosten aller Art vor. Eine solche Forderung wird nur selten Erfolg haben wird, auch nicht dann, wenn die Schlichtungsstelle hinzugezogen wird.