Informationen zu 5G werden der Bevölkerung seitens der Behörden auf folgenden Seiten zur Verfügung gestellt:
Nein. In einem ersten Schritt werden die Mobilfunknetzbetreiber – schon alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen – vor allem die bereits bestehende Netzinfrastruktur (bspw. Sendemasten) nutzen und diese auf 5G aufrüsten. In einem weiteren Schritt werden jene Bereiche mit 5G versorgt, die laut Versorgungsauflage aus der jüngsten Frequenzzuteilung in den Frequenzbereichen 700, 1.500 und 2.100 MHz zu versorgen sind. Hierbei handelt es sich um eine größere Anzahl an bisher nicht oder nur mangelhaft mit mobilem Breitband versorgte Katastralgemeinden sowie Verkehrswege. Erst in einem dritten Schritt wird es in Gebieten mit hoher Nachfrage – also vor allem in dicht besiedelten urbanen Räumen (z.B. Einkaufszentren oder Gewerbegebiete) – zu einer Netzverdichtung kommen. Vergleichbare 4G Sendeanlagen finden sich schon heute bspw. in Shopping Malls oder auf Flughäfen.
Informationen zu den konkreten Einsatzorten von 5G Klein- und Kleinstsendeanlagen liegen der RTR nicht vor. Es ist allerdings davon auszugehen, dass derartige Sendeanlagen vorrangig in Gebieten mit hoher Nachfrage installiert werden, wie dies etwa in urbanen Ballungszentren, in einem Einkaufszentrum oder einem Flughafen der Fall sein kann.
Nein. Viele der heute für 5G eingesetzten Frequenzen werden von den Mobilfunknetzbetreibern schon seit Jahrzehnten für den Einsatz mit den Vorgängergenerationen 2G, 3G und 4G eingesetzt. Andere Frequenzen, bspw. das kürzlich neu an Mobilfunknetzbetreiber zugeteilte Spektrum im Bereich 700 MHz wurde bis vor kurzem zur Ausstrahlung von terrestrischem Fernsehen (TV) genutzt. Und auch das 26 GHz Band, das in einem nächsten Schritt für 5G vergeben werden soll, wird derzeit für andere Anwendungen wie beispielsweise Richtfunk eingesetzt
Die Auswahl der verwendeten Frequenz obliegt dem Mobilfunknetzbetreiber und hängt vom Einsatzzweck ab. Frequenzen im Bereich unterhalb von 1 GHz eignen sich aufgrund der Ausbreitungseigenschaften zum einen gut für die Versorgung größerer Bereiche, zum anderen sind sie auch gut geeignet, um auch indoor noch eine gute Versorgung von außen zu garantieren. Frequenzen über 1 GHz eignen sich hingegen besser für die Versorgung kleinräumiger Bereiche oder für eine Indoor-Versorgung von innen (z.B. Einkaufszentren). Mobilfunknetzbetreiber dürfen nur jene Frequenzen verwenden, für die sie ein Nutzungsrecht haben. Hierbei müssen sich Betreiber strikt an die festgelegten Nutzungsbedingungen (wie bspw. Einhaltung von Grenzwerten) halten.
In Zukunft werden voraussichtlich auch höhere Frequenzen für Mobilfunk verwendet werden. Die entsprechenden Spektralbereiche werden in den Weltfunkkonferenzen, einem Gremium der Internationalen Telekommunikations-Union (ITU), ausverhandelt und festgelegt. In Österreich kann man davon ausgehen, dass in einem nächsten Schritt Frequenzen im Bereich von 26 GHz für die Nutzung mit Mobilfunk (5G) vergeben werden, die sehr hohe Übertragungsraten auf sehr kurze Distanz versprechen. Konkrete Anwendungen fehlen allerdings noch und auch über die Art der Vergabe gibt es noch Überlegungen. Mit kurzfristigen Neuerungen in diesem Bereich ist daher noch nicht zu rechnen.
Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern bedürfen einer Betriebsbewilligung des Fernmeldebüros.
• Fernmeldebüro: fb@fb.gv.at
Die Netzplanung, also die konkrete Entscheidung wie viele Sender und an welchen Standorten mit welcher Technologie (z.B. 3G, 4G, 5G) zur Versorgung als erforderlich erachtet werden, liegt bei den Mobilfunknetzbetreibern. Selbstverständlich sind beim Netzausbau die regionalen Bauordnungen wie auch Auflagen hinsichtlich verschiedener betrieblicher Charakteristika des Senders zu berücksichtigen.
Mobilfunk-Netzbetreiber erwerben über gesetzlich im TKG 2021 geregelte Vergabeverfahren zeitlich befristete Nutzungsrechte an Frequenzspektrum zur Erbringung von Mobilfunkdiensten. Die betreffenden Frequenzzuteilungsbescheide berechtigen die Mobilfunkbetreiber nicht nur zur Nutzung der Frequenzen zur Erbringung von Mobilfunkdiensten, sondern sind auch mit Versorgungspflichten verbunden. Im Klartext heißt das, dass der Mobilfunkbetreiber nicht nur ausbauen darf, sondern ausbauen muss. Dies deshalb, weil gemäß den gesetzlichen Zielbestimmungen des TKG 2021 zu gewährleisten ist, dass Bevölkerung und Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Kommunikationsdienstleistungen versorgt werden. Kommt ein Mobilfunkanbieter den Versorgungspflichten nicht bzw. nicht zeitgerecht nach, so zieht dies sogar erhebliche Geldstrafen (Pönalen) nach sich und kann am Ende sogar bis zu einer entschädigungslosen vorzeitigen Entziehung der Nutzungsrechte führen.
Siehe Antwort zu Frage "Gibt es eine Übersicht der Mobilfunksendeanlagen in Österreich?"
Aktuell verfügen mehrere Unternehmen über eine Frequenzausstattung, die ihnen die Errichtung und den Betrieb eines 5G-Netzes ermöglicht. Konkret handelt es sich hierbei um drei Unternehmen mit bundesweiten Lizenzen (A1 Telekom, Hutchison Drei, T-Mobile) und vier Unternehmen mit regionalen Lizenzen (MASS Response, LIWEST, Salzburg AG, Holding Graz).
Ja. Allgemeine Informationen zu Standort, verwendeter Technologie und Sendeleistung von Rundfunk- und Mobilfunk-Sendeanlagen in Österreich enthält der Senderkataster.
Der Senderkataster wurde im Jahr 2003 eingerichtet und wird heute vom FMK betrieben, um den Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick zur funkbasierten allgemeinen Kommunikationsinfrastruktur und fachliche Informationen darüber zu bieten.
Hingewiesen sei darauf, dass erst kürzlich errichtete Anlagen (noch) nicht in den Senderkataster Aufnahme gefunden haben könnten.