Sollte wissenschaftlich einwandfrei der Nachweis erbracht werden, dass Mobilfunk negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, so haben die verantwortlichen Behörden Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellte Problematik in den Griff zu bekommen. Im Mobilfunk wäre das nicht anders, als in anderen Bereichen, wo bspw. Flugzeuge am Boden bleiben müssen, solange gravierende Probleme bei einer Baureihe nicht behoben sind, oder die verpflichtende Verwendung von Katalysatoren vorgeschrieben wird, um die Umweltbelastung durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren.
Mobilfunk gibt es in Österreich seit 1974, als mit dem B-Netz der öffentliche bewegliche Landfunkdienst eingeführt wurde. Ab 1990 konnte über das analoge D-Netz mobil telefoniert werden, ab 1993 ging mit GSM das sogenannte 2G-Netz in Betrieb. Über die weiterentwickelten Standards 3G/UMTS und 4G/LTE sind wir nun mit 5G bei der jüngsten Generation des Mobilfunks angelangt.
Wie bei den Vorgängertechnologien braucht es auch bei 5G vor der Einführung keine explizite Zustimmung der Gemeinde oder ein Votum der Einwohnerinnen und Einwohner. Die Mobilfunk-Standards werden auf globaler Ebene von Standardisierungsgremien entwickelt und auf Basis internationaler Abkommen zum Einsatz mit bestimmten Frequenzen vorgesehen. Die alle zwei bis vier Jahre stattfindende Weltfunkkonferenz nimmt hier eine zentrale Rolle ein. Veranstalter der Weltfunkkonferenz ist mit der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), einer Unter-organisation der Vereinten Nationen (UNO), eine international anerkannte Organisation.
Wird 5G also in Österreich eingeführt, so ist dem ein jahrelanger internationaler Abstimmungsprozess (unter österreichischer Beteiligung) vorangegangen.
Bewilligung und Betrieb von Sendeanlagen sind Bundesmaterie. Daher sind betrieblich-technische Auflagen auch von Bundesbehörden festzulegen und zu überwachen. Zuständig ist hierfür das Bundesministerium für Finanzen (BMF). Die Überprüfung von Sendeanlagen kann das im BMF angesiedelte Fernmeldebüro veranlassen und durchführen.
Eine Überprüfung von Anlagen durch die Gemeinde kann allenfalls durchgeführt werden, wenn dies im Rahmen der Kompetenzen als Baubehörde 1. Instanz vorgesehen ist.
Bürgermeister sind baupolizeiliche Instanz erster Ordnung. In dieser Funktion haben sie die Aufgaben wahrzunehmen, die für diese Funktion definiert sind.
Regelungen für das Errichten und den Betrieb von Funkanlagen sind Gegenstand des TKG 2021. Dieses Gesetz wurde auf der Kompetenzgrundlage von Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG erlassen, wonach Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Sendeanlagen von Mobilfunkbetreibern bedürfen einer Betriebsbewilligung des Fernmeldebüros. Die kompetenz-rechtliche Grundlage für die Gewerbeordnung ist hingegen Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG. Funkanlagen fallen also nicht unter der Gewerbeordnung und sind daher auch keine gewerblichen Betriebsanlagen iSd Gewerbeordnung.
Festzuhalten ist, dass bei der Beurteilung von Zuständigkeiten zwischen Bundes- und Landeskompetenzen zu unterscheiden ist. Der Bereich Telekommunikation ist im Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) geregelt und fällt damit in die Zuständigkeit des Bundes.
In die Zuständigkeit der Gemeinde bzw. des Bürgermeisters fällt die Funktion als baupolizeiliche Instanz erster Ordnung. Hier ist darauf zu verweisen, dass ein grundsätzliches Recht auf Errichtung besteht, sofern die Bauvorschriften eingehalten werden. Der Bürgermeister hat über das Baurecht keine Veto-Möglichkeit für den Ausbau von Telekommunikationsanlagen aus gesundheitlichen Gründen, wenn alle technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eingehalten werden.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Bürgerinnen und Bürger nicht vor 5G oder anderen Mobilfunktechnologien „geschützt“ werden müssen. Die Mobilfunk-Standards sowie die in Österreich geltenden Nutzungsauflagen (wie z.B. bestimmte Immissionsgrenzwerte) für den Betrieb von Sendeanlagen berücksichtigen bereits die Erfordernisse zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektro-magnetische Felder. Auch eine Studie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften (ÖAW) und dem Austrian Institute of Technology (AIT) zu „5G und Gesundheit“ aus dem Jahr 2020 kommt zum Schluss, dass wissenschaftlich leicht nachweisbare (akute, kurzfristige, häufige) Gesundheitseffekte für den etablierten Mobilfunk bei Einhaltung der Grenzwerte derzeit auszuschließen sind.
Festzuhalten und zu berücksichtigen ist bei einer Diskussion dieser Thematik jedenfalls, dass Mobilfunk nur eine Anwendung in einigen wenigen, sehr schmalen Spektralbereichen ist und es für eine seriöse Auseinandersetzung einer ganzheitlichen Betrachtung des kompletten Spektrums an Funkwellen und Anwendungen bedürfen würde.