Die Verwendung von SIM-Lock ist gängige Praxis der Mobilfunkanbieter. Sie ist zulässig, wenn Sie als Kundin bzw. Kunde beim Kauf des Mobiltelefons darüber informiert werden.
Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um den Kauf eines Gerätes, das eine bestimmte technische Verwendbarkeit – nämlich die ausschließliche Nutzbarkeit in einem bestimmten Netz – aufweist.
Es gibt nur eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Entsperrung und der Entsperrkosten von Mobiltelefonen. Das betrifft den Fall, wenn Sie ein außerordentliches Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz in Anspruch nehmen und sich entscheiden die Endgeräte zu behalten, In diesem Fall müssen zwar vielleicht eine Abschlagszahlung an den Anbieter leisten, gleichzeitig ist der Anbieter aber verpflichtet einen SIM-Lock kostenfrei aufzuheben.
Alle anderen Fälle - insbesondere jener einer normalen Kündigung - unterliegen der freien Vertragsgestaltung zwischen den Anbietern und ihren Kundinnen bzw. Kunden.
Diese Kosten für die Aufhebung der SIM-Sperre haben die Anbieter unterschiedlich geregelt, und zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), in den Entgeltbestimmungen oder in Verträgen, die bei der Aushändigung des neuen Mobiltelefons von der Kundin bzw. vom Kunden unterschrieben werden.
Auch abseits des "SIM-Locks" kann es Einschränkungen bei den Endgeräten (z.B. nur 3G möglich) geben. Prüfen Sie daher, ob die Funktionsfähigkeit gegeben ist. Einer besonderen Bedeutung kommt zunehmend der sogenannten "VoLTE-Fähigkeit" der Endgeräte zu. VoLTE steht für Voice over LTE. Das bedeutet, dass Sie über das 4G oder 5G-Netz telefonieren und nicht mehr über das 2G oder 3G-Netz. Mit der Abschaltung von 3G und in Zukunft auch einmal 2G ist dieses Funktionsmerkmal Voraussetzung, um telefonieren zu können. Leider funktioniert nicht jedes Endgerät, das über VoLTE verfügt, in jedem Netz. Erkundigen Sie sich daher bei einem Anbieterwechsel oder auch bei einer Neuanschaffung, ob Ihr Endgerät beim gewählten Anbieter auch für VoLTE verwendet werden kann.