Wenden Sie sich an die Polizei oder die entsprechenden Beratungsstellen.
Weiters haben Sie das Recht, von Ihrem Anbieter die Feststellung der Identität des Anrufers zu verlangen, wenn Sie belästigende Anrufe bekommen (das ist die so genannte „Fangschaltung“ nach § 141 Telekommunikationsgesetz 2021). Eine Fangschaltung kann nur für zukünftige Anrufe und nur dann erfolgen, wenn Ihr Anbieter die Telefonnummer des Anrufers bzw. Name oder Adresse überhaupt feststellen kann.
Das Vorliegen eines bereits erfolgten belästigenden Anrufs müssen Sie Ihrem Anbieter gegenüber glaubhaft darlegen können.
Ihr Anbieter darf für eine Fangschaltung ein Entgelt verlangen.
RUNDFUNK UND TELEKOM
REGULIERUNGS-GMBH
A-1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79
Tel.: +43 1 58058-0