Nein, im Bereich der geografischen Rufnummern können Sie als Privatperson oder Unternehmen keine einzelne Rufnummer beantragen. Die Rufnummern aus diesem Bereich werden blockweise Kommunikationsnetzbetreibern zugeteilt. Bitte wenden Sie sich mit diesem Anliegen an Ihren Netzbetreiber.
Grundsätzlich werden geografische Rufnummern ausschließlich an Netzbetreiber zugeteilt. Dabei gibt es bezüglich der Rufnummernlänge folgenden Auflagen:
Diese Rufnummern können unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Für eine Verkürzung sind folgende Voraussetzungen betreffend des Teilnehmeranschlusses notwendig:
Zu den rechtlichen Grundlagen siehe § 50 Abs 6 KEM-V 2009.
Bei Netzabschlusspunkten, die für den öffentlichen Telefondienst verwendet werden und die technisch nicht leitungsvermittelt realisiert sind, ist eine Verkürzung der Teilnehmernummer um jeweils eine oder zwei Ziffern zulässig, wenn 14 oder 30 Telefongespräche mit den hinter dem Netzabschlusspunkt betriebenen Telekommunikationsendeinrichtungen in einer ISDN-entsprechenden Qualität jederzeit gleichzeitig möglich sind.
Eine Verkürzung von neu zugewiesenen geografischen Rufnummern ist grundsätzlich gemäß den Regelungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich (siehe "Ich hätte gern eine geografische Kurzrufnummer für mein Unternehmen. Welche Möglichkeiten gibt es da?").
Diese Bestimmung findet auf bereits vor dem 01.01.2002 genutzte Rufnummern keine Anwendung (siehe § 126 Abs 4 KEM-V 2009). Daher stellt § 50 Abs 6 KEM-V 2009 keinen Grund dar, diese "alten" Rufnummern zu entziehen.
Werden Rufnummern aufgrund der Bestimmungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 verkürzt genutzt und fallen diese Voraussetzungen weg, so ist auch in diesem Fall die Nutzung weiterhin zulässig, dies aber vom Betreiber der RTR-GmbH anzuzeigen.
Wird aber ein Anschluss, dem eine Kurzrufnummer zugewiesen ist, vom Teilnehmer oder Betreiber gekündigt, so ist eine Wiederanschaltung nur unter den oben erwähnten Voraussetzungen des § 50 Abs 6 KEM-V 2009 möglich.
Entgelte für die Zuteilung bzw. Nutzung von geografischen (Kurz-)Rufnummern werden von der RTR-GmbH nicht eingehoben.
Betreibern steht es aber frei, für die Nutzung bzw. Zuweisung von (verkürzten) Rufnummern Entgelte zu verrechnen.