Zum Erfordernis eines ortsfesten Netzabschlusspunktes im Rahmen der Verwendung von geografischen Rufnummern unter Nutzung von Mobilfunktechnologien stellt die RTR-GmbH ihre Sichtweise in untenstehendem Dokument dar.
Es wird im Besonderen auf die Regelungen zur Nutzung von geografischen Rufnummern in den §§ 49 - 54 der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) verwiesen.
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